Kammergericht
Berlin, den 9. Januar 2003
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
1. 2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
Herrn Heckt,
über die Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
als Zeugen zu laden und zu hören.
Begründung:
Am 30.12.02 wurde ein Beschluß verkündet, mit dem der
Beweisantrag des Angeklagten Glöde vom 6.9.02 abgelehnt wird.
In dem Beschluß heißt es auf Seite 4 zu dem Vorgang
1 AR 620/95 bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht:
" Der Vorgang enthalte ausschließlich die Mitteilung
der Verfahrenseinleitung bzw. Durchführung, eine Abschrift
der Anklage und des rechtskräftigen Urteils. Der Vorgang umfasse
insgesamt 7 Blatt."
Der Zeuge Heckt wird bekunden, die Vorsitzende Frau Hennig habe
ihn im Mai 2001 angerufen und sich nach der Akte 1 AR 620/95 erkundigt.
Über den Akteninhalt habe er ihr folgende Auskunft gegeben:
Die Handakte von 9 Blatt enthalte Berichte, die Anklage und das
Urteil und sei 1996 abgeschlossen worden.
Soweit sich die Beschlußbegründung auf ein Schreiben
der Leitenden Oberstaatsanwältin Voß-Broemme vom 17.10.2002
bezieht und insoweit wiedergibt, daß die Akte "ausschließlich
die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. - durchführung
sowie Abschriften der Anklage und des rechtskräftigen Urteils"
enthalte kann dem Schreiben die Angabe von "7 Blatt" nicht
entnommen werden.
Die Behauptung in dem Beschluß des Kammergerichts vom 30.12.02,
daß es sich um 7 Blatt handele, widerspricht den telefonischen
Angaben des Zeugen Heckt.
Die Vernehmung des Zeugen Heckt ist erforderlich, da zumindest
im Mai 2001 die Akte, die er offensichtlich vorliegen hatte, damals
noch 9 Blatt enthielt und sich neben der Anklage und dem Urteil
auch noch "Berichte" darin befanden.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
|