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Verteidigung
|
Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Berlin, den 08.04.2002
AZ: 672/01
In der Strafsache
gegen
Axel Haug
- 1 - 4/00 -
beantrage ich,
- Herrn KK Wiedebach,
zu laden über seine Dienststelle das BKA Meckenheim
- Herrn RiBGH Dr. Wolst,
zu laden über seine Dienststelle den Bundesgerichtshof in
Karlsruhe
als Zeugen zu laden und zu vernehmen.
1.
Der Zeuge Wiedebach wird bekunden, daß er an der polizeilichen
Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli am 19. 01. 2000 in der JVA Köln-Ossendorf
teilnahm. In dieser Vernehmung - wird der Zeuge bekunden - gab der
Zeuge Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof u.
a. folgendes an:
" Ich weiß nach den Angaben von Schindler und Ebke sicher,
dass sich in dem Depot befanden:
- 20 kg Sprengstoff, die nach meinem damaligen Wissensstand aus
einem Bergwerkdiebstahl der "RZ" stammten.
- eine Maschinenpistole, Marke nicht bekannt, ob auch dazugehörige
Munition dort vorhanden war, weiß ich nicht.
- eine Pistole,
- Sprengschnüre, die mit dem oben erwähnten Sprengstoff
verwendet wurden.
Mit Ausnahme der vorerwähnten Pistole habe ich alle anderen
Gegenstände niemals gesehen, kenne sie also nur aus den Schilderungen
von Ebke und Schindler. "
2.
Der Zeuge Dr. Wolst wird bekunden, daß er die richterliche
Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli am 07. 04. 2000 in der JVA Köln-Ossendorf
durchführte. In dieser Vernehmung - wird der Zeuge bekunden
- gab der Zeuge Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof
u. a. folgendes an:
" Ich erinnere mich noch, daß ich selbst einmal ein
blau verpacktes, mit Klebestreifen versehenes Paket sah. Ich präzisiere,
es waren mehrere Pakete. Es hieß damals bei unseren Gesprächen,
darin sei Sprengstoff. In den damaligen Beratungen, wo dieserr Sprengstoff
verwahrt werden könnte, schlug Lothar vor, ihn im Mehringhof
zu deponieren. ..... Er nannte einen Hohlraum am Boden eines Aufzugschachtes,
der durch eine Metallplatte nach oben abgedeckt war. Ich weiß
noch, daß sich am Boden dieses Raumes meist etwas Wasser befand"
Der Zeuge wird hierzu ergänzend bekunden, daß aus dem
Gesamtzusammenhang der Vernehmung zu dem Sprengstoff klar war, daß
der Zeuge Mousli angab, die angeblichen Sprengstoffpakete bereits
zu der Zeit einmal gesehen zu haben, als in der Gruppe über
den zukünftigen Lageort des Depots diskutiert wurde.
Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, daß
die Angaben des Zeugen Mousli zu dem angeblichen Depot im Mehringhof
bereits im Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten widersprüchlich
waren. Während der Zeuge am 19. 01. 2000 noch angab, den Sprengstoff
aus dem Depot niemals gesehen zu haben, sondern ihn nur aus Beschreibungen
von Schindler und Ebke zu kennen, behauptete er in der richterlichen
Vernehmung vom 07. 04. 2000 genau das Gegenteil, nämlich die
Sprengstoffpakete gesehen zu haben.
In der hiesigen Hauptverhandlung behauptete der Zeuge wiederum,
den Sprengstoff, der in dem angeblichen Depot lagerte, in den späten
achtziger und frühen neunziger Jahren nicht gesehen zu haben,
sondern erst 1995 als er in seinem Keller lagerte. Es habe ihm auch
niemand das Sprengstoffpaket detailliert beschrieben. Auf Vorhalt
seiner Angaben gegenüber dem Zeugen Dr. Wolst in der Hauptverhandlung
vom 28. 03. 2002 gab der Zeuge an, er könne sich zwar daran
erinnern, dies so gesagt zu haben, nicht aber daran, den Sprengstoff
damals bei Anlegung des Depots gesehen zu haben.
Die Beweiserhebung ist weiter von Bedeutung, denn sie wird ergeben,
daß der Zeuge Mousli in der Vernehmung vom 07. 04. 2000 zum
dritten mal nach den handschriftlichen Aufzeichnungen zu Lothar
Ebke v. 10. 10. 2000 (Bd. 17 Bl. 496) und nach der Vernehmung vom
29. 03. 2000 (Bd. 19, Bl. 1009) eine detaillierte Beschreibung des
Sprengstoffpaketes abgab, ohne eine Kiste zu erwähnen, in die
der Sprengstoff eingepackt wurde. Diese Kiste erwähnte er erstmals
in der hiesigen Hauptverhandlung. Auf Vorhalt der Verteidigung in
der Hauptverhandlung vom 15. 03. 2002, warum er diese Kiste nicht
bereits in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 10. 10. 2000
erwähnt hat, hatte der Zeuge keine Erklärung hierfür,
sondern meinte, dies in einer späteren Vernehmung im Ermittlungsverfahren
richtig gestellt zu haben. Eine Vernehmung mit einer derartigen
Richtigstellung ist der Verteidigung nicht bekannt. Vielmehr beschrieb
der Zeuge das Sprengstoff in seinen Vernehmungen vom 29. 03. und
vom 07. 04. 2000 erneut detailliert, ohne das Vorhandensein einer
solchen Kiste zu erwähnen.
Die Beweiserhebung ist daher für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Zeugen von Bedeutung.
Rechtsanwalt v. Schlieffen
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