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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, den 08.04.2002

AZ: 672/01

In der Strafsache

gegen

Axel Haug
- 1 - 4/00 -

beantrage ich,

  1. Herrn KK Wiedebach,
    zu laden über seine Dienststelle das BKA Meckenheim
  2. Herrn RiBGH Dr. Wolst,
    zu laden über seine Dienststelle den Bundesgerichtshof in Karlsruhe

als Zeugen zu laden und zu vernehmen.

1.

Der Zeuge Wiedebach wird bekunden, daß er an der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli am 19. 01. 2000 in der JVA Köln-Ossendorf teilnahm. In dieser Vernehmung - wird der Zeuge bekunden - gab der Zeuge Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof u. a. folgendes an:

" Ich weiß nach den Angaben von Schindler und Ebke sicher, dass sich in dem Depot befanden:

  • 20 kg Sprengstoff, die nach meinem damaligen Wissensstand aus einem Bergwerkdiebstahl der "RZ" stammten.
  • eine Maschinenpistole, Marke nicht bekannt, ob auch dazugehörige Munition dort vorhanden war, weiß ich nicht.
  • eine Pistole,
  • Sprengschnüre, die mit dem oben erwähnten Sprengstoff verwendet wurden.

Mit Ausnahme der vorerwähnten Pistole habe ich alle anderen Gegenstände niemals gesehen, kenne sie also nur aus den Schilderungen von Ebke und Schindler. "

2.

Der Zeuge Dr. Wolst wird bekunden, daß er die richterliche Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli am 07. 04. 2000 in der JVA Köln-Ossendorf durchführte. In dieser Vernehmung - wird der Zeuge bekunden - gab der Zeuge Mousli zu dem angeblichen Sprengstoffdepot im Mehringhof u. a. folgendes an:

" Ich erinnere mich noch, daß ich selbst einmal ein blau verpacktes, mit Klebestreifen versehenes Paket sah. Ich präzisiere, es waren mehrere Pakete. Es hieß damals bei unseren Gesprächen, darin sei Sprengstoff. In den damaligen Beratungen, wo dieserr Sprengstoff verwahrt werden könnte, schlug Lothar vor, ihn im Mehringhof zu deponieren. ..... Er nannte einen Hohlraum am Boden eines Aufzugschachtes, der durch eine Metallplatte nach oben abgedeckt war. Ich weiß noch, daß sich am Boden dieses Raumes meist etwas Wasser befand"

Der Zeuge wird hierzu ergänzend bekunden, daß aus dem Gesamtzusammenhang der Vernehmung zu dem Sprengstoff klar war, daß der Zeuge Mousli angab, die angeblichen Sprengstoffpakete bereits zu der Zeit einmal gesehen zu haben, als in der Gruppe über den zukünftigen Lageort des Depots diskutiert wurde.

Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird ergeben, daß die Angaben des Zeugen Mousli zu dem angeblichen Depot im Mehringhof bereits im Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten widersprüchlich waren. Während der Zeuge am 19. 01. 2000 noch angab, den Sprengstoff aus dem Depot niemals gesehen zu haben, sondern ihn nur aus Beschreibungen von Schindler und Ebke zu kennen, behauptete er in der richterlichen Vernehmung vom 07. 04. 2000 genau das Gegenteil, nämlich die Sprengstoffpakete gesehen zu haben.

In der hiesigen Hauptverhandlung behauptete der Zeuge wiederum, den Sprengstoff, der in dem angeblichen Depot lagerte, in den späten achtziger und frühen neunziger Jahren nicht gesehen zu haben, sondern erst 1995 als er in seinem Keller lagerte. Es habe ihm auch niemand das Sprengstoffpaket detailliert beschrieben. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber dem Zeugen Dr. Wolst in der Hauptverhandlung vom 28. 03. 2002 gab der Zeuge an, er könne sich zwar daran erinnern, dies so gesagt zu haben, nicht aber daran, den Sprengstoff damals bei Anlegung des Depots gesehen zu haben.

Die Beweiserhebung ist weiter von Bedeutung, denn sie wird ergeben, daß der Zeuge Mousli in der Vernehmung vom 07. 04. 2000 zum dritten mal nach den handschriftlichen Aufzeichnungen zu Lothar Ebke v. 10. 10. 2000 (Bd. 17 Bl. 496) und nach der Vernehmung vom 29. 03. 2000 (Bd. 19, Bl. 1009) eine detaillierte Beschreibung des Sprengstoffpaketes abgab, ohne eine Kiste zu erwähnen, in die der Sprengstoff eingepackt wurde. Diese Kiste erwähnte er erstmals in der hiesigen Hauptverhandlung. Auf Vorhalt der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 15. 03. 2002, warum er diese Kiste nicht bereits in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 10. 10. 2000 erwähnt hat, hatte der Zeuge keine Erklärung hierfür, sondern meinte, dies in einer späteren Vernehmung im Ermittlungsverfahren richtig gestellt zu haben. Eine Vernehmung mit einer derartigen Richtigstellung ist der Verteidigung nicht bekannt. Vielmehr beschrieb der Zeuge das Sprengstoff in seinen Vernehmungen vom 29. 03. und vom 07. 04. 2000 erneut detailliert, ohne das Vorhandensein einer solchen Kiste zu erwähnen.

Die Beweiserhebung ist daher für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung.

Rechtsanwalt v. Schlieffen

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/080402.htm