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Hilfsbeweisantrag vom 08.01.2004

 

In der Strafsache

gegen

Axel Haug 4-1/O0

stelle ich folgenden Hilfsbeweisantrag:

Für den Fall, dass der Senat aufgrund der Angaben Mouslis davon ausgeht, Herr Haug habe im Mehringhof ein Sprengstoffdepot verwaltet und Herrn Haug wegen eines Verstoßes gegen das SprengstoffG verurteilt, beantrage ich

  1. das Gutachten eines Sachverständigen für Bauwesen und

  2. das Gutachten Sprengstoff- und Waffensachverständigen einzuholen.

1.

Das Gutachten des Sachverständigen f'ür Bauwesen wird ergeben, dass der Schacht im Boden des Garagenraumes in den vergangenen zwanzig Jahren baulich nicht verändert wurde, sich also in den Jahren 1987/88 im gleichen Zustand befand wie heute. Das Gutachten wird weiter ergeben, dass der Grund dieses Schachtes von jeher trocken ist. Der Sachverständige kann zu diesem Zweck den Schacht im Mehringhof in Augenschein nehmen.

Die Frage, ob der Schacht baulich verändert wurde und ob dort in der Vergangenheit wiederholt oder über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeit vorhanden war lässt sich außerdem anhand von Materialproben feststellen, in denen in diesem Fall Mineralablagerungen vorhanden sein müssten, die darauf schließen lassen, dass dort öfter oder über längere Zeit Wasser stand. Die Materialproben, die der Sachverständige durch Bohrungen entnehmen kann, lassen auch eine Altersbestimmung des Materials der Schachtwände zu.

2.

Der Sachverständige für Sprengstoff wird bekunden, dass der in dem Schacht im Garagenraum vorhandene Raum nicht ausreicht, um 20 kg Gelamon 40 in dem Format, das 1987 in Salzhemmendorf entwendet wurde, sowie eine Maschinenpistole, Pistolen, Sprengschnur und gewerbliche Zünder zu fassen, weil das Volumen allein des Sprengstoffes dafür zu groß ist.

Der Sachverständige kann zu diesem Zweck den Schacht im Mehringhof in Augenschein nehmen, um sich einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen zu schaffen. Sodann kann der Sachverständige entweder anhand von praktischen Versuchen oder durch Berechnungen feststellen, dass bereits die von Mousli behaupteten 20 kg in dem Schacht keinen Platz gefunden hätten.

Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, da die Bundesanwaltschaft in ihren Plädoyer aus dem Umstand, dass Herr Haug den Garagenraum in seiner Erklärung vom 28.02.2002 unerwähnt ließ, gefolgert hat, dort müsse sich das Depot befunden haben.

v. Schliefen

Rechtsanwalt

 

   
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