Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
- 2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
EKHK Schulzke
als Zeugen zu laden und zu hören.
Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung am 7.6.2001 folgende Angaben:
"1987 seien 110 kg Gelamon und 22,5 kg Hablastit aus einem
Steinbruchj in Salzhemmendorf gestohlen worden. Dieser Sprengstoff
habe sich in Bielefeld, in Duisburg und im Keller von Mousli befunden.
Eingesetzt worden sei er in Braunschweig, Duisburg und in Düsseldorf."
Der Zeuge machte damit in der Hauptverhandlung unvollständige
und damit falsche Angaben, denn er wußte bereits aus seinen
Ermittlungen, daß am 1.5.1998 Gelamon 40 aus diesem Diebstahl
auch in Kempen in einem Keller gefunden wurde.
Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, dem Zeugen vor
der Erstattung einer Strafanzeige Gelegenheit zu geben, seine falsche
eidliche Aussage zu berichtigen.
Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin
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