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Verteidigung

Kammergericht

Elßholzstraße 30-33

10781 Berlin

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

EKHK Schulzke

als Zeugen zu laden und zu hören.

Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung am 7.6.2001 folgende Angaben:

"1987 seien 110 kg Gelamon und 22,5 kg Hablastit aus einem Steinbruchj in Salzhemmendorf gestohlen worden. Dieser Sprengstoff habe sich in Bielefeld, in Duisburg und im Keller von Mousli befunden.

Eingesetzt worden sei er in Braunschweig, Duisburg und in Düsseldorf."

Der Zeuge machte damit in der Hauptverhandlung unvollständige und damit falsche Angaben, denn er wußte bereits aus seinen Ermittlungen, daß am 1.5.1998 Gelamon 40 aus diesem Diebstahl auch in Kempen in einem Keller gefunden wurde.

Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, dem Zeugen vor der Erstattung einer Strafanzeige Gelegenheit zu geben, seine falsche eidliche Aussage zu berichtigen.

Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin

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