www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

Silke Studzinsky

Rechtsanwältin
Kottbusser Damm 72
10967 Berlin
Tel. 6918011 * Fax 69815280

Andrea Würdinger

Rechtsanwältin
Motzstraße 1
10777 Berlin
Tel: 2156803 - Fax 2156813

Kammergericht

In der Strafsache

gegen Glöde

(2) StE 11/00 (4/00)

lehnen wir namens und in Vollmacht des Angeklagten Glöde die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Gisela Hennig, den abgeordneten Richter am Landgericht Hanschke, den Richter am KG Lechner, Richter am KG Alban, Richter am KG Genthe wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Begründung:

Sachverhalt:

In der Hauptverhandlung am 28.2.02 gab der Angeklagte Haug über seinen Verteidiger Rechtsanwalt von Schlieffen eine Einlassung ab. Wesentlicher Inhalt der Einlassung war, daß er Unterstützungshandlungen im Jahre 1986 bis 1987 im rechtsverjährten Zeitraum einräumte ebenso wie den Umstand, daß er erfolglos in verjährtem Zeitraum unter dem Decknamen Anton von einem Mitglied der RZ geworben werden sollte. Die Beteiligung an den vorgeworfenen Anschlägen und Mitgliedschaft in der RZ wurde bestritten.

Zur Glaubhaftmachung: schriftliche Einlassung des Angeklagten Haug, Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 28.2.02

Der Angeklagte Haug wurde umgehend von der U-Haft verschont.

Zur Glaubhaftmachung: dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter, sowie anwaltliche Versicherungen der Unterzeichnerinnen.

Im Anschluß an die Haftentlassung des Angeklagten Haug beantragten die Verteidigerinnen des Angeklagten Glöde mündliche Haftprüfung, die am gleichen Tage in der Mittagspause durchgeführt wurde.

Zur Glaubhaftmachung: wie oben.

Mit Beschluß vom 4.3.02 wurde der Antrag auf Aufhebung sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Haftverschonung abgelehnt.

Zur Glaubhaftmachung: Beschluß des KG vom 4.4.02 in Kopie.

Dieser Beschluß wurde den Unterzeichnerinnen per Fax am gleichen Tage zugestellt, dem Angeklagten Glöde am 5.4.02 ausgehändigt.

Zur Glaubhaftmachung : anwaltliche Versicherung der Unterzeichnerinnen.

Am 6.3.02 konnte der Angeklagte Glöde mit seiner Verteidigerin Studzinsky Rücksprache halten.

Zur Glaubhaftmachung : anwaltliche Versicherung der Unterzeichnerin Studzinsky.

In dem Beschluß wird die Haftfortdauer damit begründet, daß sich der dringende Tatverdacht aufgrund der Teilgeständnisse Schindler, Eckle und Haug verhärtet habe. Soweit ihre Einlassungen von den Aussagen Mousli abweichen, bestehe auch weiterhin dringender Tatverdacht. Dem Angeklagten Glöde könne auch aus Gründen der Gleichbehandlung keine Haftverschonung gewährt werden , denn die Mitangeklagten hätten zu erkennen gegeben, daß sie bereit seien, die Verantwortung für einen Teil der ihnen gemachten Vorwürfe zu übernehmen und sich dem Verfahren zu stellen. Die Angeklagten Eckle und Haug hätten den Kernvorwurf Mitglieder der terroristischen RZ gewesen zu sein im wesentlichen eingeräumt.

Auf die Haftverschonung des Angeklagten Matthias Borgmann am 11.2.02 wird nicht eingegangen. Dieser wurde gegen Kaution ohne Einlassung aufgrund eines Unfalls in seiner Familie von der Haft verschont.

Zur Glaubhaftmachung: dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter.

Auch die Angeklagte Eckle hat lediglich ihre Mitgliedschaft bis 1988 - die verjährt ist - eingeräumt, die Beteiligung an den vorgeworfenen Anschlägen jedoch verneint.

Zur Glaubhaftmachung: wie oben, sowie schriftliche Erklärung der Angeklagten Eckle und des Angeklagten Schindler vom 18.1.02, als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom gleichen Tage.

Auch diese Angeklagten wurden am gleichen Tage entlassen.

Der Befangenheitsantrag ist rechtzeitig.

Begründung:

Die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter stützt sich darauf, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft einzig und allein dem Zweck der Aussageerpressung dient.

Der Angeklagte Haug übernimmt gerade nicht für die ihm gemachten Vorwürfe - wie im Beschluß ausgeführt - die Verantwortung, sondern bestreitet diese. Er erklärt, an keinem der angeklagten Anschläge beteiligt gewesen zu sein, noch macht er Angaben, die geeignet sind, eine Mitgliedschaft in der RZ anzunehmen. Seine beschriebenen Handlungen sind eindeutig verjährte Unterstützungshandlungen. Bestätigt wird der Zeuge Mousli lediglich in seinen Angaben, daß er damals den Decknamen Anton geführt hat. Hinsichtlich des übrigen Teils seiner Einlassung setzt er sich dezidiert mit den Falschbelastungen des Zeugen Mousli auseinander und gibt auch konkret einen Lebenssachverhalt an, der sein Bestreiten glaubhaft macht.

Diese im wesentlichen bestreitenden Umstände werden von den abgelehnten Richtern offensichtlich nicht ernsthaft berücksichtigt, wenn sie ausführen :

" Soweit ihre Einlassungen von den Aussagen des Zeugen Mousli abweichen besteht auch weiterhin dringender Tatverdacht".

Das heißt, hinsichtlich sämtlicher belastender Umstände folgt der Senat dem Zeugen Mousli.

Das Einräumen verjährter Tatbeiträge kann keine Geständnisfunktion haben mit der Folge der Strafmilderung und damit der Verringerung der Straferwartung und der Fluchtgefahr, denn sie können nicht Gegenstand des Urteils sein.

Das Schweigen des Angeklagten Glöde darf im Hinblick auf die Straferwartung und eine daraus folgende Fluchtgefahr nicht anders bewertet werden als eine bestreitende Einlassung.

Wenn die abgelehnten Richter dennoch eine unterschiedliche Beurteilung vornehmen, dient diese einzig und allein dazu, das Schweigen des Angeklagten Glöde zu brechen.

Die abgelehnten Richter schaffen damit einen nicht existierenden Haftgrund.

Darin liegt ein rechtswidriges Einwirkung auf die Aussage und Entschließungfreiheit des Angeklagten.

Rechtswidriges Einwirken auf den Angeklagten Glöde begründet selbstredend die Besorgnis der Befangenheit.

Auch besorgt der Angeklagte Glöde aus folgendem nachvollziehbar, daß die Richter ihm nicht unbefangen gegenüberstehen:

auch im Falle einer Einlassung muß er damit rechnen, daß alle Angaben, die dem Zeugen Mousli widersprechen als Schutzbehauptungen gewertet werden und die abgelehnten Richter nur solche Angaben zur Kenntnis nehmen, die sie in irgendeiner Weise als Stütze des Kronzeugen werten können.

Vor einer Entscheidung über dieses Gesuch bitten wir, uns die zur Bescheidung über dieses Gesuch berufenen Richter namhaft zu machen. Wir beantragen weiter, uns eingeholte dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter vor der Entscheidung über dieses Gesuch zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Angesichts der Inhaftierung der Angeklagten ist dazu erforderlich, eine Frist von drei vollen Werktagen einzuräumen.

Würdinger, Rechtsanwältin

Studzinsky, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/070302.htm