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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, den 06.03.2002

AZ: 672/01

In der Strafsache

gegen

Axel Haug
- 1 - 4/00 -

beantrage ich,

gemäß § 253 Abs. 2 StPO folgende Abschnitte aus den Niederschriften der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Tarek Mousli zu verlesen:

a)

Vernehmung vom 4. Januar 2000, Blatt 5 zweiter Absatz (SAO 17, Blatt 44)

b)

Vernehmung vom 15. März 2000, Blatt 3 letzter und vorletzter Absatz (SAO 18, Blatt 929).

Die Verlesung der genannten Abschnitte aus den Vernehmungsniederschriften wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli in der polizeilichen Vernehmung vom 4. Januar 2000 unter anderem folgendes zu der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten Herrn Haug und Gerd Albartus angegeben hat: "Ich weiß sowohl von Axel Haug, daß er Gerd Albartus kannte als auch, daß "Kai" zu "Anton" Kontakt hatte. Ich wußte von Gerd Albartus (DN: "Kai") sowohl den legalen als auch den illegalen Kontakt zu Axel Haug (DN: "Anton") ."

Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der polizeilichen Niederschrift vom 15. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli in dieser Vernehmung zu dem selben Thema auf die Frage "Herr Mousli, was können Sie uns über die Verbindungen des Axel Haug zu den Mitgliedern der Berliner "RZ-Gruppen" bzw. zu anderen "RZ-Gruppen" im Bundesgebiet sagen?" Folgende Antwort gegeben hat: "Sicher kann ich über solche Kenntnisse nur für meine Zeit bei den "RZ" von 1985 bis 1990 Angaben machen. Axel kannte mit Sicherheit persönlich folgende "RZ- bzw. Rote Zora-Mitglieder" als solche: Mich (DN: Daniel), "Sebastian", "Sigi", "John", "Judith", "Heiner" und "Toni". Bei Gerd Albartus (DN: Kai) bin ich mir nicht sicher. Ich weiß das so genau, weil zum einen bis auf "Toni" alle angeführten Personen beim bereits erwähnten Waldspaziergang dabei waren, zum anderen aus zahlreichen Gesprächen unserer Gruppe aus denen ich wußte, daß "Anton" und "Toni" in der selben Gruppe waren. ..."

Die Verlesung ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO zulässig, weil ein in der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung hervorgetretener Widerspruch mit den früheren Aussagen nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt werden kann.

Der Zeuge Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2002 nach Vorhalt der tabellarischen Darstellung in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 31.12. 1999 bis 2. Januar 2000 (SAO 17, Blatt 452 R) auf Fragen der Verteidigung, ob nach seinem Wissen dem Angeklagten Herrn Haug der zwischenzeitlich verstorbene Gerd Albartus auch unter seinem Decknamen "Kai" bekannt gewesen sei, folgendes angegeben: "Ich weiß sicher, daß Axel Haug Gerd Albartus kannte, privat und auch unter dem Decknamen "Kai"." Auf Vorhalt der zu verlesenden Passagen aus den polizeilichen Vernehmungen vom 4. Januar und vom 15. März 2000 gab der Zeuge an, er wisse nicht, warum er in der Vernehmung vom 15. März 2000 bezüglich dieses Punktes unsicher gewesen sei. Hinsichtlich der vorgehaltenen Passage aus der Vernehmung vom 4. Januar 2000 war er sich nunmehr nicht mehr sicher, ob Gerd Albartus den Angeklagten Herrn Haug auch unter dessen Decknamen "Anton" gekannt habe.

Der Widerspruch, der darin liegt, daß der Zeuge Tarek Mousli am 04. 01. 2000 vorgeblich noch sicher wußte, daß Herr Haug Gerd Albartus unter dessen Decknamen "Kai" kannte, sich dieser Tatsache am 15. 03. 2000 nicht mehr sicher war und am 28. 02. 2002 wiederum meinte, dies sicher zu wissen, kann anders als durch die Verlesung der genannten Passagen aus den Vernehmungsniederschriften nicht festgestellt werden.

Graf von Schlieffen

Rechtsanwalt

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