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Verteidigung

Kammergericht

Berlin, den 5.12.2002

In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
(1) 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

bei folgenden Banken Kontoanfragen zu stellen:

  • Kieler Volksbank,
  • Deutsche Bank,
  • Berliner Sparkasse und
  • Postbank

Die genannten Banken werden mitteilen, daß

  1. der Zeuge Tarek Mousli bei ihnen Konten unterhalten hat, entweder als Kontoinhaber oder als Zeichnungsberechtigter.
  2. auf keinem dieser Konten in der Zeit vor dem 29.11.1994 ein Orderscheck seines Onkels Thalal Höhe von 20.000 DM oder 25.000 DM eingelöst wurde.

Begründung:

Der Zeuge Mousli gab in der Hauptverhandlung am 31.10.02 an, er habe für den Kauf des Fahrzeugs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B- CK 212 (November 1994) von seinem Onkel 25.000 DM in Form eines Orderschecks möglicherweise schon einige Jahre zuvor erhalten. Diesen Scheck habe er auf einem seiner Konten eingelöst.

Das Fahrzeug wurde als Sacheinlage über die 100.000,- DM Bargeld hinaus in das Sportstudio Snoops eingebracht, um seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zu erfüllen.

Die Auskünfte der Banken werden ergeben, daß der Zeuge Mousli zu keinem Zeitpunkt einen Orderscheck seines Onkels Thalal auf einem seiner Konten eingelöst hat.

Damit ist davon auszugehen, daß seine Aussage vom 7.12.1999 (Bd. 16, Bl. 279) vor EKHK Schulzke und KHK Schäfer unter Vorlage des Kontoauszugs der Berliner Sparkasse Blatt 1 Auszug Nr. 1 vom 11.1.1995 zutreffend ist, er habe die Barabhebung in Höhe von 25.000,- DM für das Sportstudio verwendet, die durch die Aussage der Zeugin Tollkühn in der Vernehmung vom 6.7.1999 ( Bd. 44, Bl. 200) bestätigt wird, daß es sich bei den 25.000,- DM um eine Teilzahlungsrate für die gesellschaftliche Beteiligung des Zeugen Mouslis am Sportstudio Snoops verwendet wurde.

Die weitere Einlage in Höhe von 100.000 DM wurde ausweislich der Kontoauszüge und der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Tollkühn und Mousli direkt auf das Konto von Snoops überwiesen.

Danach ist davon auszugehen, daß die 25.000 DM tatsächlich für den Kauf des PKW als Sacheinlage verwendet wurde und nicht ein erstmals in der Hauptverhandlung aufgetauchter Orderscheck in Höhe von 25.000 DM, dessen Hingabe nach Aussagen des Zeugen Mousli möglicherweise sogar einige Jahre vor dem Kauf des PKW liegen kann.

Der Zeuge Mousli konnte nicht einmal angeben, auf welches Konto er diesen ominösen Orderscheck eingereicht haben will und verstieg sich sogar zu der Behauptung, daß er nicht einmal ausschließen könne, daß er diesen Orderscheck von Thalal auf dessen Konto hat gutschreiben lassen, für das er nach eigenen Angaben nicht einmal eine Kontovollmacht besaß.

Damit verbleibt es bei den Ausführungen in unserem Antrag vom 26.4.02.

Der Antrag wird insoweit berichtigt, daß die auf Seite 6 des Antrags benannten Zeugen für den Vernehmungsinhalt der Vernehmung Tollkühn vom 6.7.1999 KK Barbian neben KOK Trede, und nicht wie irrtümlich EKHK Schulzke, sind.

Sollte der Senat davon ausgehen, daß der Zeuge Mousli bei einer weiteren Bank als den bisher bekannten und von ihm angegebenen Kreditinstituten ein Konto unterhielt bzw. Kontobevollmächtigter war, wird beantragt,

die Auskunft sämtlicher in Deutschland tätigen Banken einzuholen.

Die Banken werden bekunden, daß Tarek Mousli bei ihnen weder ein Konto hatte noch Kontobevollmächtigter für ein dort eingerichtetes Konto war.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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