Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Berlin, den 3.5.02
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
1.
den Zeugen KHK Wolff, BKA
zu hören
2.
96 fehlende Kassetten nebst dazu gehöriger Protokolle und
die vollständige Liste von KHK Wolff über sämtliche
TÜ- Maßnahmen beizuziehen und Einsicht zu gewähren.
Begründung:
Aus dem laufenden Band VI der Ermittlungsakte, Bl. 184, 22? und
227 ergibt sich, daß an drei Tagen von der zweiten Serie TÜ-Maßnahmen
folgende Bänder in fünffacher Ausfertigung im Kammergericht
übergeben wurden:
Am 10.10.01:
- TÜ-Nr. 2: Bänder 107-213
- TÜ-Nr. 4: Bänder 131 -138
- TÜ-Nr. 5: Bänder 192-196
- TÜ-Nr. 6: Bänder 1-7
- TÜ-Nr. 19: Bänder 1-47
- TÜ-Nr. 20: Bänder 1-33
- TÜ-Nr. 21: Bänder 1-33
- TÜ-Nr. 22: Bänder 1-34
Summe: 274
Am 24.10.01
- TÜ-Nr. 11: Bänder 1-39
- Bänder 1-27 A
- Bänder 1-6
- TÜ-Nr. 13,14,15: Bänder 1-74 A
- Bänder 1-24 B
- TÜ-Nr. 17: Bänder 1-71
Summe: 241
Am 5.11.01:
- TÜ-Nr. 1: Bänder 260-354
- TÜ-Nr. 10: Bänder 1-105
- TÜ-Nr. 12: Bänder 1-126
- Bänder 1-56
- TÜ-Nr. 18: Bänder 1-91
Summe: 473
Die Gesamtsumme der übergebenen Bänder beträgt 988.
Diese wurden der Verteidigung ausgehändigt.
Nachdem der Verdacht aufkam, daß in der Zeit vom 31.5. bzw.
26.5.99 bis zum 8.9.99 ebenfalls TÜ-Maßnahmen geschaltet
wurden, forderte die Bundesanwaltschaft
vom BKA die Auflistung sämtlicher TÜ-Maßnahmen
unter Angabe der vollständigen Überwachungszeiträume
an - gerade in dem Bemühen diesen Verdacht auszuräumen.
Darauf antwortete die KHKin Moll mit Schreiben vom 16.10.01 (Bl.
244, Bd. 6 d. lfd. Akte ), daß es über die in Bd. 20
und die in der Liste von KHK Wolff aufgeführten TÜ-Maßnahmen
keine weiteren gäbe und diese Aufstellung vollständig
sei.
Diese Angabe ist jedoch unrichtig.
Ausweislich eines Vermerks des EKHK Bitzer im laufenden Band 7
der Ermittlungsakte Blatt 30 heißt es u.a.:
" Die Anzahl der Beweisbänder wurde anhand der von KHK
Wolff erstellten Liste überprüft. Es wurde festgestellt,
daß es sich nicht um 955 sondern rechnerisch und tatsächlich
um 1084 Beweisbänder handelt."
Da der Zeuge Bitzer genau anhand einer Liste von KHK Wolff auf
1084 Bänder kommt, kann es sich nicht um die in den Akten befindliche
Listen von KHK Wolff handeln, sondern es gibt mindestens eine weitere
Liste von KHK Wolff, wie der Zeuge bestätigen wird, auf der
weitere TÜ-Maßnahmen mit mindestens 96 Kassetten enthalten
sind, denn die auf der in der Akte befindlichen Liste von KHK Wolff,
Bd. 6, lfd. Ermittlungsakte, Bl. 241, 242 aufgezählten Bänder
ergeben lediglich eine Anzahl von 988 und nicht 1084.
Es handelt sich dabei auch nicht um einen möglichen Rechenfehler
des Zeugen Bitzer, sondern wird durch die Zahlungserinnerung der
Kopierfirma Zech, ( Bd. 6, Bl. 32 a) bestätigt. Die Firma hat
insgesamt 5420 Bänder kopiert. Da fünf Sätze gefertigt
wurden, besteht also ein Satz tatsächlich kopierter Kassetten
aus 1084 Bändern.
Auf einer bisher zurückgehaltenen "Zweitliste" von
KHK Wolff, anhand derer EKHK Bitzer 1084 Kassetten berechnete, sind
also weitere TÜ-Maßnahmen aufgeführt.
Mindestens 96 Kassetten nebst Protokollen wurden damit weder dem
Gericht noch der Verteidigung ausgehändigt.
Das Vorenthalten wurde sogar noch durch unrichtige Angaben kaschiert,
so daß man von einem bewußten Vorenthalten sprechen
muß.
Denn durch die unvollständige Liste von KHK Wolff und durch
das Schreiben von KHKin Moll sollte gerade der Eindruck erweckt
werden, daß nunmehr wirklich und genau geprüft wurde,
welche und wie viele TÜ-Maßnahmen geschaltet worden sind.
Studzinsky, Rechtsanwältin
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