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Verteidigung

Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, den 3.5.02

In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

1.

den Zeugen KHK Wolff, BKA

zu hören

2.

96 fehlende Kassetten nebst dazu gehöriger Protokolle und die vollständige Liste von KHK Wolff über sämtliche TÜ- Maßnahmen beizuziehen und Einsicht zu gewähren.

Begründung:

Aus dem laufenden Band VI der Ermittlungsakte, Bl. 184, 22? und 227 ergibt sich, daß an drei Tagen von der zweiten Serie TÜ-Maßnahmen folgende Bänder in fünffacher Ausfertigung im Kammergericht übergeben wurden:

Am 10.10.01:

  • TÜ-Nr. 2: Bänder 107-213
  • TÜ-Nr. 4: Bänder 131 -138
  • TÜ-Nr. 5: Bänder 192-196
  • TÜ-Nr. 6: Bänder 1-7
  • TÜ-Nr. 19: Bänder 1-47
  • TÜ-Nr. 20: Bänder 1-33
  • TÜ-Nr. 21: Bänder 1-33
  • TÜ-Nr. 22: Bänder 1-34

Summe: 274

Am 24.10.01

  • TÜ-Nr. 11: Bänder 1-39
  • Bänder 1-27 A
  • Bänder 1-6
  • TÜ-Nr. 13,14,15: Bänder 1-74 A
  • Bänder 1-24 B
  • TÜ-Nr. 17: Bänder 1-71

Summe: 241

Am 5.11.01:

  • TÜ-Nr. 1: Bänder 260-354
  • TÜ-Nr. 10: Bänder 1-105
  • TÜ-Nr. 12: Bänder 1-126
  • Bänder 1-56
  • TÜ-Nr. 18: Bänder 1-91

Summe: 473

Die Gesamtsumme der übergebenen Bänder beträgt 988. Diese wurden der Verteidigung ausgehändigt.

Nachdem der Verdacht aufkam, daß in der Zeit vom 31.5. bzw. 26.5.99 bis zum 8.9.99 ebenfalls TÜ-Maßnahmen geschaltet wurden, forderte die Bundesanwaltschaft

vom BKA die Auflistung sämtlicher TÜ-Maßnahmen unter Angabe der vollständigen Überwachungszeiträume an - gerade in dem Bemühen diesen Verdacht auszuräumen.

Darauf antwortete die KHKin Moll mit Schreiben vom 16.10.01 (Bl. 244, Bd. 6 d. lfd. Akte ), daß es über die in Bd. 20 und die in der Liste von KHK Wolff aufgeführten TÜ-Maßnahmen keine weiteren gäbe und diese Aufstellung vollständig sei.

Diese Angabe ist jedoch unrichtig.

Ausweislich eines Vermerks des EKHK Bitzer im laufenden Band 7 der Ermittlungsakte Blatt 30 heißt es u.a.:

" Die Anzahl der Beweisbänder wurde anhand der von KHK Wolff erstellten Liste überprüft. Es wurde festgestellt, daß es sich nicht um 955 sondern rechnerisch und tatsächlich um 1084 Beweisbänder handelt."

Da der Zeuge Bitzer genau anhand einer Liste von KHK Wolff auf 1084 Bänder kommt, kann es sich nicht um die in den Akten befindliche Listen von KHK Wolff handeln, sondern es gibt mindestens eine weitere Liste von KHK Wolff, wie der Zeuge bestätigen wird, auf der weitere TÜ-Maßnahmen mit mindestens 96 Kassetten enthalten sind, denn die auf der in der Akte befindlichen Liste von KHK Wolff, Bd. 6, lfd. Ermittlungsakte, Bl. 241, 242 aufgezählten Bänder ergeben lediglich eine Anzahl von 988 und nicht 1084.

Es handelt sich dabei auch nicht um einen möglichen Rechenfehler des Zeugen Bitzer, sondern wird durch die Zahlungserinnerung der Kopierfirma Zech, ( Bd. 6, Bl. 32 a) bestätigt. Die Firma hat insgesamt 5420 Bänder kopiert. Da fünf Sätze gefertigt wurden, besteht also ein Satz tatsächlich kopierter Kassetten aus 1084 Bändern.

Auf einer bisher zurückgehaltenen "Zweitliste" von KHK Wolff, anhand derer EKHK Bitzer 1084 Kassetten berechnete, sind also weitere TÜ-Maßnahmen aufgeführt.

Mindestens 96 Kassetten nebst Protokollen wurden damit weder dem Gericht noch der Verteidigung ausgehändigt.

Das Vorenthalten wurde sogar noch durch unrichtige Angaben kaschiert, so daß man von einem bewußten Vorenthalten sprechen muß.

Denn durch die unvollständige Liste von KHK Wolff und durch das Schreiben von KHKin Moll sollte gerade der Eindruck erweckt werden, daß nunmehr wirklich und genau geprüft wurde, welche und wie viele TÜ-Maßnahmen geschaltet worden sind.

Studzinsky, Rechtsanwältin

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/030502.htm