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Verteidigung

Kammergericht Berlin (1)
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin-Schöneberg

30.09.2003

AZ: 2 StE 11/00
In der Strafsache
./. Borgmann

beantrage ich,

  1. Beiziehung der Akten 2 BJs 66/98-2 (RZ-Depot Kempen E.-Straße);
  2. Vernehmung des Staatsanwaltes Krantz, zur Zeit STA Koblenz, früher Bundesanwaltschaft
  3. Vernehmung der Zeugen
  1. Günter H., E.-Straße, 47906 Kempen
  2. Ilse Sch., E.-Straße, 47906 Kempen
  3. Anke B., früher E.-Straße, jetzt K.-Straße, 47906 Kempen

zum Beweis der folgenden Tatsachen:

Nach den schriftlichen Angaben im Anschreiben des Bundesanwaltes Griesbaum vom 01.07.03 wurden am "01.05.1998 im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Dortmund geführten Ermittlungsverfahrens Räume im Anwesen E.-Straße in Kempen durchsucht und in einem Aktenkoffer 5 Sprengstoffpatronen Gelamon 40 sowie weitere Gegenstände sichergestellt."

In der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 hat Herr Bundesanwalt Griesbaum als Zeuge ausgesagt, sein Kollege Krantz sei Mitte Mai 1998 vom BKA über den Sprengstofffund in einem Koffer von 5 Patronen Gelamon 40 informiert worden. Am 13.05. habe das BKA festgestellt, dass der Sprengstoff aus einem Diebstahl aus Salzhemmendorf stamme. Dies sei anhand der Aufschrift auf dem Patronenpapier geschehen. Auf den Patronen habe 573/1 und/oder 573/...? gestanden. Die Patronenhüllen will der Zeuge im September 03 beim BKA gesehen haben.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein Sprengstofffund im Seegraben am 25.08.1999 fest, bei dem 24 Patronen mit der Aufschrift "573/1" gefunden wurden (Bd. 40 Bl.5 der hiesigen Akten). Nach den Angaben des Zeugen Mousli will dieser den Sprengstoff von der RZ erhalten haben.

Der RZ wird der Sprengstoffdiebstahl in Salzhemmendorf zugerechnet.

In Salzhemmendorf kamen nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme (Angaben der KHK Möller, aktenkundig Bd. 40 Bl. 260 ff) 550 Paronen Gelamon 40 zu je 200 Gramm am 04.07.1987 abhanden, und zwar verpackt in Kisten mit den Nr. 569 (50 Partonen) und 570,571,572,573,574 (mit jeweils 100 Patronen).

Eine original verpackte Sprengstoffkiste enthält jeweils vie Plastiksäcke a 25 Patronen, gekennzeichnet mit beispielsweise 573/1, 573/2, 573/3, 573/4.

Wenn daher, wie der Zeuge Griesbaum angegeben hat, 5 Patronen mit der Aufschrift 573/1 am 01.05.1998 in Kempen, E.-Straße aufgefunden wurden, so widerspricht dies einerseits der Auffindung von 24 Patronen, mit der Aufschrift 573/1 im Seegraben und andererseits den Angaben des Zeugen Mousli, der ausgesagt hat, den Sprengstoff von der RZ in Berlin erhalten zu haben.

Welcher Sprengstoff in Kempen am 01.05.1998 aufgefunden wurde und wem dieser zugeordnet wurde, ist daher für das vorliegende Verfahren unmittelbar beweiserheblich. Es sei hier daraufhingewiesen, dass ausgerechnet Staatsanwalt Krantz die Angaben über den Sprengstofffund entgegengenommen haben soll. Herr Krantz war es, der mit der angeblichen Anfrage im November 1997 initiativ dafür wurde, dass die bis zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht mögliche Zuordnung des Sprengstoff S. zur RZ erfolgen konnte (dem Kammergericht wird aufgefallen sein, wie schnell nach Auffinden eines Sprengstofffundes am 01.05.1998 in Kempen die entsprechenden Dienststellen des BKA anhand der Aufschriften auf den Patronen eine Zuordnung zur RZ/Salzhemmendorf erbringen konnten).

Auch wenn sich das Ermittlungsverfahren zu Ziff. 1 des Antrages angeblich von Anfang an gegen unbekannt richtete, ist die Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren erforderlich, da sich hieraus die polizeilichen Ermittlungsansätze (RZ oder ggfls. andere Gruppierungen) ergeben werden. Da das Verfahren seit 1998 bei der Bundesanwaltschaft anhängig sein soll und auch noch nicht eingestellt worden sein soll, drängt es sich auf, dass es noch entsprechende Ermittlungsansätze gibt. Ansonsten wäre das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt.

Die unter Ziff 3 beantragten Zeugen sind oder waren Anwohner des Hauses E.-Straße in Kempen. Sie werden angeben, dass sie sehr wohl im Verfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund zunächst als Beschuldigte vernommen wurden und Angaben zur Herkunft des Sprengstoffes gemacht haben.

Lunnebach
Rechtsanwältin

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