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Lothar Ebke

Stand im Auslieferungsverfahren gegen Lothar

Im September 2001 verkündete der Richter im Auslieferungsverfahren seine Entscheidung.

Im Wesentlichen:

- Lothars Verhaftung im Mai 2000 war rechtens, da die Voraussetzungen gegeben waren;
- die Beschlagnahme während der Durchsuchung war illegal, da der beantragende Offizier nicht anwesed war und der deutsche Beamte Trede seine ihm zugebilligte Rolle überschritt;
- das Ministerium kann die Auslieferung verfügen, da ausreichend Beweismaterial vorgelegt wurde, um in Kanada eine Zulassung der Anklage zu erwägen (Kriterium).


Da es einige Straftatbestände hier so nicht gibt, bzw. zum Tatzeitpunkt nicht gab, berief der Richter sich auf eine Neufassung des Auslieferungsrechts (1999), das von einer Beschreibung der Tat ausgeht, in der aber der Zeitrahmen nicht festgelegt sei. Die kanadische Staatsanwaltschaft (das Justizministerium) hatte die angeblichen Taten auf kanadisches Recht bezogen und daraus 10 mögliche Anklagepunkte in Kanada formuliert-falls die Taten in Kanada verübt worden wären. Darin befinden sich dann auch die Angriffe gegen Hollenberg und Korbmacher, obwohl die in Deutschland gar nicht Teil der Anklage sind. Da in Kanada niemand wegen Mitgliedschaft in was-auch-immer angeklagt werden kann, wurde offensichtlich dieser Umweg eingeschlagen und vom Richter abgesegnet. Da der Richter sich nicht auf die deutschen Anklagepunkte/Paragraphen bezog, kann nun das Ministerium die Auslieferung verfügen und könnte lapidar sagen: wie beantragt. Durch diese Hintertür wird dann der 129a wieder eingeführt, weil das ja auch im deutschen Antrag stand.
Gegen diese Entscheidungen ( Punke 1 und 3) hat Lothars Anwalt umgehend Berufung eingelegt.

Lothar wurde mit Verkündung der Entscheidung wieder in Haft genommen, dann aber nach 14 Tagen während einer Kautionsverhandlung erneut entlassen, mit ähnlichen Bedingungen wir vorher: tägliche Meldepflicht, 100.000 can $ Kaution -davon 25.000 in bar-, darf die Stadt nicht verlassen. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn nachts unter Hausarrest zu stellen, wurde abgelehnt. Ermöglicht wurde diese Freilassung erneut durch die massive Unterstützung von Freunden und Nachbarn, die auch nach den Ereignissen in New York deutlich machen wollten, dass in der Gemeinde keinerlei Bedenken gegen eine Freilassung bestehen.

Mit der Entscheidung des Gerichtes geht das Auslieferungsverfahren zurück an das Justizministerium, dass schlussendlich über die Auslieferung entscheiden muss. Die Berufung gegen die richterliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, wird aber nicht verhandelt, bevor das Ministerium seine Entscheidung bekannt gibt.

Da Lothars Anwalt Wes Wilson eine Position bei der Regierung angenommen hat, wurde als neür Spezialist für das Auslieferungsverfahren John Norris aus Toronto mit der weiteren Begleitung des Falles beauftragt.

Für die Entscheidung des Ministeriums dürfen Bedenken geltend gemacht werden, die nicht weiter spezifiziert sind, die aber vom Ministerium berücksichtigt werden müssen. Das Ministerium hat eine 90-Tage-Frist für seine Entscheidung, die 30 Tage nach Verkündung des Richterspruchs begann (also am 6.9. plus 30 Tage plus 90 Tage).
Dieser Zeitpunkt hat sich allerdings bereits verschoben, da dem neuen Anwalt eine Frist zur Einarbeitung gewährt wurde, erst danach tritt die 90 tage Regelung in Kraft. Mit einer Entscheidung des Ministeriums ist also nicht vor Frühjahr 2002 zu rechnen. Auch gegen die Entscheidung des Ministeriums kann wiederum Berufung eingelegt werden, die dann vom gleichen Berufungsgericht gehört werden wird, dass auch die Berufung gegen den Richterspruch behandelt. Dies wird dann gleichzeitig geschehen. Die ursprünglich vom Richter in der Kautionsverhandlung festgesetzte Terminierung von Januar 2002 für die Berufungverhandlung wird also ebenso verschoben werden müssen. Dazu muss man wissen, dass es in dieser Gegend kein ständiges Berufunggericht gibt, sondern drei Richter aus benachbarten Provinzen vier Mal im Jahr sich zu dem Zwecke hier aufhalten (Januar,April,Juni,Oktober).

Eine besondere Entwicklung hat sich bei der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände entwickelt. Da die Entscheidung des Gerichtes, die Gegenstände zurückzugeben, eindeutig ausfiel, legte die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegen den Beschluss ein.
Auf Drängen der zuständigen Polizeibeamtin wurde ein Rückgabetermin am Samstag abend akzeptiert, der damit endete, dass eine (mit der Polizeibeamtin befreundete) Beamtin der Einwanderungsbehörde die meisten Gegenstände postwendend wieder beschlagnahmte, aber ohne richterlichen Beschluss. Dazu erklärte diese, dass ein Verfahren der Einwanderungsbehörde anhängig sei, auch wenn ja das staatsanwaltliche Emittlungsverfahren seit längerem eingestellt sei.

Hierzu muss man bemerken, dass die Polizei während der Durchsuchung in Mai 2000 mit zwei Durchsuchungsbeschlüssen ausgerüstet war, einer bezogen auf das Auslieferungsverfahren, der andere wegen eines Verfahrens, dass sich auf einen angeblichen Verstoss gegen das Einwanderungsgesetz bezog und sich gegen Lothar aber auch seine Partnerin richtete. Dieses Verfahren wurde im April 2001 eingestellt, aber keine Gegenstände zurückgegeben. Alle beschlagnahmten Gegenstände wurden dann im Sommer 2001 während der Anhörung zum Auslieferungsverfahren als zu diesem Verfahren gehörig reklamiert (von Staatsanwaltschaft/Polizei) und sollten komplett nach´Deutschland übersandt werden. Nachdem der Richter dies ablehnte und die Rückgabe anordnete, sprang offensichtlich jetzt die Freundin in die Bresche.

Gegenwärtig bereitet also die Verteidigung die Unterlagen für das Ministerium vor (Termin 4.12.) und beschäftigt sich mit der Berufung gegen das richterliche Urteil.

(Stand November 2001)

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http://www.freilassung.de/prozess/kanada/191101.htm