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Lothar Ebke
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Stand im Auslieferungsverfahren gegen Lothar
Im September 2001 verkündete der Richter im Auslieferungsverfahren
seine Entscheidung.
Im Wesentlichen:
- Lothars Verhaftung im Mai 2000 war rechtens, da die Voraussetzungen
gegeben waren;
- die Beschlagnahme während der Durchsuchung war illegal, da
der beantragende Offizier nicht anwesed war und der deutsche Beamte
Trede seine ihm zugebilligte Rolle überschritt;
- das Ministerium kann die Auslieferung verfügen, da ausreichend
Beweismaterial vorgelegt wurde, um in Kanada eine Zulassung der
Anklage zu erwägen (Kriterium).
Da es einige Straftatbestände hier so nicht gibt, bzw. zum
Tatzeitpunkt nicht gab, berief der Richter sich auf eine Neufassung
des Auslieferungsrechts (1999), das von einer Beschreibung der Tat
ausgeht, in der aber der Zeitrahmen nicht festgelegt sei. Die kanadische
Staatsanwaltschaft (das Justizministerium) hatte die angeblichen
Taten auf kanadisches Recht bezogen und daraus 10 mögliche
Anklagepunkte in Kanada formuliert-falls die Taten in Kanada verübt
worden wären. Darin befinden sich dann auch die Angriffe gegen
Hollenberg und Korbmacher, obwohl die in Deutschland gar nicht Teil
der Anklage sind. Da in Kanada niemand wegen Mitgliedschaft in was-auch-immer
angeklagt werden kann, wurde offensichtlich dieser Umweg eingeschlagen
und vom Richter abgesegnet. Da der Richter sich nicht auf die deutschen
Anklagepunkte/Paragraphen bezog, kann nun das Ministerium die Auslieferung
verfügen und könnte lapidar sagen: wie beantragt. Durch
diese Hintertür wird dann der 129a wieder eingeführt,
weil das ja auch im deutschen Antrag stand.
Gegen diese Entscheidungen ( Punke 1 und 3) hat Lothars Anwalt umgehend
Berufung eingelegt.
Lothar wurde mit Verkündung der Entscheidung wieder in Haft genommen,
dann aber nach 14 Tagen während einer Kautionsverhandlung erneut
entlassen, mit ähnlichen Bedingungen wir vorher: tägliche Meldepflicht,
100.000 can $ Kaution -davon 25.000 in bar-, darf die Stadt nicht
verlassen. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn nachts unter Hausarrest
zu stellen, wurde abgelehnt. Ermöglicht wurde diese Freilassung
erneut durch die massive Unterstützung von Freunden und Nachbarn,
die auch nach den Ereignissen in New York deutlich machen wollten,
dass in der Gemeinde keinerlei Bedenken gegen eine Freilassung bestehen.
Mit der Entscheidung des Gerichtes geht das Auslieferungsverfahren
zurück an das Justizministerium, dass schlussendlich über die
Auslieferung entscheiden muss. Die Berufung gegen die richterliche
Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, wird aber nicht verhandelt,
bevor das Ministerium seine Entscheidung bekannt gibt.
Da Lothars Anwalt Wes Wilson eine Position bei der Regierung angenommen
hat, wurde als neür Spezialist für das Auslieferungsverfahren
John Norris aus Toronto mit der weiteren Begleitung des Falles beauftragt.
Für die Entscheidung des Ministeriums dürfen Bedenken
geltend gemacht werden, die nicht weiter spezifiziert sind, die
aber vom Ministerium berücksichtigt werden müssen. Das
Ministerium hat eine 90-Tage-Frist für seine Entscheidung,
die 30 Tage nach Verkündung des Richterspruchs begann (also
am 6.9. plus 30 Tage plus 90 Tage).
Dieser Zeitpunkt hat sich allerdings bereits verschoben, da dem
neuen Anwalt eine Frist zur Einarbeitung gewährt wurde, erst
danach tritt die 90 tage Regelung in Kraft. Mit einer Entscheidung
des Ministeriums ist also nicht vor Frühjahr 2002 zu rechnen.
Auch gegen die Entscheidung des Ministeriums kann wiederum Berufung
eingelegt werden, die dann vom gleichen Berufungsgericht gehört
werden wird, dass auch die Berufung gegen den Richterspruch behandelt.
Dies wird dann gleichzeitig geschehen. Die ursprünglich vom
Richter in der Kautionsverhandlung festgesetzte Terminierung von
Januar 2002 für die Berufungverhandlung wird also ebenso verschoben
werden müssen. Dazu muss man wissen, dass es in dieser Gegend
kein ständiges Berufunggericht gibt, sondern drei Richter aus
benachbarten Provinzen vier Mal im Jahr sich zu dem Zwecke hier
aufhalten (Januar,April,Juni,Oktober).
Eine besondere Entwicklung hat sich bei der Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände entwickelt. Da die Entscheidung des Gerichtes, die
Gegenstände zurückzugeben, eindeutig ausfiel, legte die Staatsanwaltschaft
keine Berufung gegen den Beschluss ein.
Auf Drängen der zuständigen Polizeibeamtin wurde ein Rückgabetermin
am Samstag abend akzeptiert, der damit endete, dass eine (mit der
Polizeibeamtin befreundete) Beamtin der Einwanderungsbehörde die
meisten Gegenstände postwendend wieder beschlagnahmte, aber ohne
richterlichen Beschluss. Dazu erklärte diese, dass ein Verfahren
der Einwanderungsbehörde anhängig sei, auch wenn ja das staatsanwaltliche
Emittlungsverfahren seit längerem eingestellt sei.
Hierzu muss man bemerken, dass die Polizei während der Durchsuchung
in Mai 2000 mit zwei Durchsuchungsbeschlüssen ausgerüstet
war, einer bezogen auf das Auslieferungsverfahren, der andere wegen
eines Verfahrens, dass sich auf einen angeblichen Verstoss gegen
das Einwanderungsgesetz bezog und sich gegen Lothar aber auch seine
Partnerin richtete. Dieses Verfahren wurde im April 2001 eingestellt,
aber keine Gegenstände zurückgegeben. Alle beschlagnahmten
Gegenstände wurden dann im Sommer 2001 während der Anhörung
zum Auslieferungsverfahren als zu diesem Verfahren gehörig
reklamiert (von Staatsanwaltschaft/Polizei) und sollten komplett
nach´Deutschland übersandt werden. Nachdem der Richter
dies ablehnte und die Rückgabe anordnete, sprang offensichtlich
jetzt die Freundin in die Bresche.
Gegenwärtig bereitet also die Verteidigung die Unterlagen
für das Ministerium vor (Termin 4.12.) und beschäftigt
sich mit der Berufung gegen das richterliche Urteil.
(Stand November 2001)
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