|
Knieschüsse auf den Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts
Korbmacher, Berlin
(September 87)
"Das Unrecht ist nicht anonym, es hat einen Namen und eine
Adresse", sagt Brecht. Eine erste Adresse bei der Vollstreckung
moderner Flüchtlingspolitik ist Dr. Günter Korbmacher,
Vorsitzender Richter des Asylsenats am Bundesverwaltungsgericht.
Dieser 9. Senat ist kein herkömmlicher Senat, sondern ein 1980/81
gegen die trikontinentale Flüchtlingsbewegung einberufener
Sondersenat, der den Auftrag hat, sie auf seinem Terrain und mit
seinen Mitteln zu brechen. Der oberste Asylsenat mit seiner politisch
handverlesenen Richterbesetzung ist als juristischer Begleitschutz
konzipiert worden für den ab 1982 forcierten, legislativen
und administrativen Gegenangriff auf die Zwangsmobilisierten und
Armgemachten des Trikonts, die in wachsender Anzahl den Abwehrkordon
der Metropolen überwandern. Erste wesentliche Durchbrüche
in diesem Klassenkrieg waren bereits in unmittelbarer Folge zu verzeichnen.
Die Zahl der Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde
durch eine Flut einschneidender Sondererlasse von 12.000 im Jahr
auf 800 heruntergedrückt und damit ein zuvor durch jahrelange
Verfahrensdauer garantierter Überlebensraum für Immigranten
vernichtet - in der Begrifflichkeit moderner Sozialtechnik ein "Abschmelzen
der Altlasten".
Die "Neulasten" werden durch industrialisierte Schnellgerichtsverfahren
gepreßt, die einen frappierenden Massenausstoß an Urteilsproduktion
garantieren. Aufgrund ihrer Massierung sind die Asylverfahren zum
bevorzugten Terrain einer fabrikorientierten Durchorganisation und
Systematisierung der dritten Gewalt avanciert, die mit seriellen,
computerisierten, beliebig verknüpfbaren Urteilssegmentierungen
arbeitet. Vergleichbar der seriellen Normierung im Sozialrecht wurde
in den letzen Jahren alles lebendige Fleisch aus dem Asylrecht herausgeschnitten
und die blanke Maschine installiert, die katalogisiert, zählt
und auspunktet. Damit wird jeder herkömmliche Transmissionsriemen
zwischen den Projekten der Macht und der dritten Gewalt überflüssig,
da die Exekutive jetzt die Justizmaschine im direkten Verfahren
selbst programmiert. Zum einen hat das eine immense Steigerung der
Effizienz zur Folge. Die Produktionsziffern der Entscheidungen des
obersten Asylsenats sprengen zur Zeit jeden Rahmen, ja die Erledigungsquoten
der Richter Korbmacher, Eckstein, Säcker, Kemper und Bender
sind so enorm, daß sie seit Jahren schamhaft aus den Geschäftslageberichten
des Bundesverwaltungsgerichts eliminiert werden müssen, "um
die allgemeine Leistungsbilanz nicht unzulässig zu beschönigen".
Zum strategischen Ort in dieser Variante des Klassenkrieges hat
sich das Grundrecht auf Asyl kristallisiert. Da es so gut wie keinem
Menschen zugestanden wird - Frauen werden von diesem patriarchalischen
Definitionsapparat von vornherein ausgeschlossen - wird viel über
seine Aushöhlung geklagt. Doch diese Klage geht völlig
in die Irre. Selbstverständlich wußten die Legislatoren
des NS- Nachfolgestaates, warum sie die generelle Bestimmung "Flüchtlinge"
nicht wollten und statt dessen dem einschränkenden, interpretierbaren
Terminus "politisch Verfolgte" den Vorzug gaben und warum
sie sich hartnäckig KPD- Forderungen widersetzten, die eine
grundgesetzliche Festschreibung existenzieller Rechte, wie Arbeitserlaubnis
und Bewegungsfreiheit für die Immigranten bedeutet hätten.
Das Asylrecht ist seinem Wesen nach eben nicht als einklagbares
Individualrecht konzipiert worden - vielmehr ist es von vornherein
allen opportunen staatlichen Auslegungen und imperialistischen Dispositionen
geöffnet worden und daher in seinem Kern ein Staatsschutzrecht.
Folglich geht es heute nicht um seine Aushöhlung, sondern um
seine Modernisierung zu einem paßgenauen Instrument imperialer
Flüchtlingspolitik.
Diesen
Modernisierungsschub gestalten in letzter Instanz die Richter Korbmacher
& Co. vom Bundesverwaltungsgericht. Die Schneisen, die die Flüchtlingsverwaltung
und die Untergerichte geschlagen haben, werden von ihnen geordnet
und in eine imperialistische Großraum- und Ordnungspolitik
umgesetzt. Aus diesem Grund also erschöpft sich die Arbeit
dieses Kollegiums nicht in seiner höchstrichterlichen Absegnung
von Asylverweigerung als Mittel, die Metropolen gegen die Flüchtlingsbewegung
abzuschotten. Seit einigen Jahren geht es entschieden um mehr, um
die rechtliche Legitimierung einer Praxis internationaler Aufstandsbekämpfung,
die in die zentralen Urteile zum Asylrecht verpackt ist.
Die Technik, das Recht auf Asyl zum Ausgangspunkt einer internationalen
Legitimationsordnung für Terror, Folter und Völkermord
zu machen, ist frappierend, jedoch im Asylrecht genuin angelegt.
Weder die sozialen oder politökonomischen Verhältnisse
eines Staates, noch die politische und soziale Praxis der Flüchtenden
sind für die Urteilsfindung von Belang. Gewogen wird ausschließlich
das Staatsschutzargument der betreffenden Mächte, die unisono
versichern, daß es in ihrem Herrschaftsbereich weder einen
politisch noch einen sozial legitimierten Widerstand geben könne.
Eine grausame Platitüde, denn kein Staat auf dieser Welt definiert
das, was ihn grundsätzlich in Frage stellt, als politischen
Widerstand, sondern ausnahmslos als kriminelles Verbrechen.
Das weiß natürlich auch der oberste Asylsenat. Ihm geht
es bei seiner aktuellen Rechtssprechung darum, die jeweiligen Staatsschutzräume
weltweit entscheidend auszudehnen, staatliche Gewalt generell dafür
zu legitimieren, alle Poren der trikontinentalen Gesellschaften
zu durchdringen, um einen globalen, kapitalgerecht verwertbaren
Menschentypus zu erzwingen. Alles Widerständige und nicht Vernutzbare
wird ausdrücklich unter dem terminus technicus "Staatsnotwehr"
der Vernichtung anheim gegeben. Es geht dabei essentiell nicht um
die Souveränität der jeweiligen Regime. Sie dienen nur
als Transmissionsriemen einer imperialistischen Weltinnenpolitik,
in der die westlichen Kapitalzentren entscheiden, welche Bevölkerungsgruppe
zu welchem Zweck und mit welchen Mitteln bekämpft, unterworfen
oder vernichtet wird. Dem Asylsenat fällt in diesem Rahmen
die Aufgabe zu, Aufstandsbekämpfung in aller Welt zu qualifizieren,
mit dem ganzen Gewicht eines Metropolengerichtshofes politisch zu
sanktionieren und juristisch zu legitimieren.
Aufhänger für diesen qualitativ neuen Vorstoß waren
Verfahren von Kurden, deren Asylanträge abgelehnt worden waren,
da Folter in der Türkei als "allgemein kriminalpolitisches
Phänomen" gelten könne. Das war dem Korbmacher- Senat
zu anspruchslos und zu kurzsichtig, da dieses Urteil die blutigen
Statthalterregime nur generös deckt und auf jede weiterreichende
Einflußnahme und Zielsetzung verzichtet. Sie schöpfen
die globale ordnungspolitische Dimension im Asylrecht nur unzureichend
aus und definieren sich auf dem Hintergrund eines obsoleten Neokolonialismus,
anstatt sich als Instrument einer neuen imperialistischen Weltinnenpolitik
zu begreifen.
Dagegen bedient sich das Bundesverwaltungsgericht der zur Verhandlung
stehenden Verfolgungen, Revolten, sozialen Verwüstungen und
Bürgerkriege, um eine Weltordnung rechtsförmig zu legitimieren,
die den jeweiligen Staatsterror ausdrücklich fordert. Einen
Staatsterror nicht per se, sondern als Voraussetzung, um die Gesellschaften
der drei Kontinente einzuschleifen, verwertbare Populationen von
nicht verwertbaren zu scheiden und kapitalgerecht aufzubereiten.
Im Koordinationssystem dieses Unterwerfungskonzepts entwickelt der
Korbmacher- Senat den operativen Begriff vom Staat als absolutem
Subjekt. Damit wird per definitionem jeder soziale und politische
Widerstand automatisch zum Staatsverbrechen erklärt und seine
Bekämpfung verlangt. Zitate aus den Kurden- Urteilen belegen
das: Folter und Völkermord, die der "Abwehr von Umsturzversuchen
oder Gebietsabtrennungen dienen" sind keine politische Verfolgung,
sondern notwendig, "denn der Staat selbst, sein Gebietsbestand
und seine Grundordnung sind Schutzgüter". Jede staatliche
Maßnahme, einschließlich Massakern, ist gerechtfertigt,
"wenn sie nur zur Überwindung von Notstandssituationen
und zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit" dient oder
zur "Behandlung von Minderheiten, weil ein Mehrvölkerstaat
in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit
und seines Gebietsstandes bedacht sein wird und dieses Ziel auch
durchsetzen darf". Insbesonders, wenn ein Flüchtling einer
"gewaltbejahenden Gruppe angehört, verstärkt sich
grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen
und nicht auf den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion,
je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter
die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft".
Noch
deutlicher wird diese Linie, wenn das Gericht tamilische Flüchtlinge
in die Völkermordregion Sri Lanka zurückschickt, "weil
die wahllosen Vergeltungsschläge gegen die tamilische Bevölkerung
mit der hohen Zahl von Todesopfern" nicht der subjektiven Motivation
des Staates zur politischen Verfolgung entspringen, sondern der
Absicht, "durch den Einsatz der Sicherheitskräfte seine
staatliche Einheit und seinen territorialen Stand zu wahren".
Mit dieser restlosen Ineinssetzung von Staat und Recht besorgt
das Bundesverwaltungsgericht die juristische Fundierung für
eine international abgestufte Ausbeutungs- und Vernichtungsordnung,
die ein Weltrecht konzipiert, mit dem sukzessive alle Klassenantagonismen
einem imperialistischen Rechtskodex subsumiert werden, um sie offiziell
und effektiver liquidieren zu können.
Über die strategische Funktion seines Amtes hinaus legt der
Vorsitzende Richter am obersten Asylsenat Dr. Günter Korbmacher
einen ausgesprochen eigenen politischen Geltungsdrang an den Tag.
Auf dem Höhepunkt der rassistischen Hetzkampagne gegen die
Flüchtlinge warf er sich persönlich an die Medienfront,
um vehement eine Grundgesetzänderung des Asylrechts zu fordern,
damit in Zukunft garantiert sei, daß nur noch politisch handverlesene
und ökonomisch verwertbare, vorselektierte Immigranten zur
Disposition stünden. Mit entsprechender Rigorosität hat
er sich dem unnachgiebigen Kampf zur Abschaffung der Nachfluchtgründe
verschrieben, die er als weiche Stelle und Schlupfloch im Sicherheitskordon
ausgemacht hat - geeignet, die gesamte Abwehrfront gegen die Flüchtlingsflut
zu unterminieren und ad absurdum zu führen.
Wir meinen, der oberste Asylrichter Korbmacher ist ein furchtbarer
Jurist. [23]
Die Entscheidung, einer Person in die Knie zu schießen, enthält
eine bewußte und präzise praktische und politische Limitierung.
Der Angegriffene und unmittelbare Tatzeuge soll überleben,
ja er muß es unter allen Umständen, denn dies ist die
entscheidende Bestimmung der Aktion, selbst wenn sie zum Preis eines
erhöhten Risikos für die ausführenden Genossinnen
und Genossen erkauft werden muß.
Der Angegriffene ist ein Schreibtischtäter par excellence,
eine Ausgeburt moderner Herrschaft, ausgestattet mit allen Insignien
repräsentativer Macht, die sich selbst zelebriert. Person und
Körper verschwinden dahinter, verobjektivieren sich. Richter
Korbmacher, der haßt, verachtet, eindämmt, raussäubert,
de facto wertes von unwertem Leben am Fließband sortiert,
letzte Instanz über Leib und Leben zahlloser Menschen, ritualisiert
sich erfolgreich aus seiner Person und existenziellen Verantwortung
heraus. Erfolgreich in zweifacher Hinsicht. So hat dieser Berufsstand
trotz seiner terroristischen NS- Geschichte ein ungebrochen fettes
gutes Gewissen und sich aufgrund seiner spezifischen Herrschaftsstruktur
nicht angemessen zum Objekt von Klassenhaß verdichtet. Eine
strikt geregelte Arbeitsteilung enthebt ihn der physischen Präsenz
in Klassenauseinandersetzungen - er gibt die Richtung an und legt
die Regeln fest, legitimiert die Schergen. Drangsalieren, einsperren,
rausprügeln tun andere, foltern und exekutieren wieder andere.
Bei Folterern, Polizeischergen, terroristischen Ämterchefs
hat der Klassenhaß genug konkrete Angriffsflächen, um
zu greifen, an Schreibtischtätern gleitet er immer wieder an
ihrer fehlenden physischen Präsenz, ihrer mangelnden Körperlichkeit
ab, vor die sich die Institutionen, Rituale und Mystifikationen
schieben.
Die Schüsse auf die Beine des obersten Asylrichters sollen
dem kalt ausgeheckten Unrecht, der kodifizierten Brutalität,
die das Leben so vieler Menschen zerstört, wieder einen konkreten
Namen, ein Gesicht, einen Körper verleihen. Diese Schüsse
sollen ihn zweifach brandmarken. Sie sollen ihn verletzen, eine
nachhaltige Erschütterung seiner Existenz durch einen intensiven
körperlichen Schmerz und eine langwierige körperliche
Beeinträchtigung bewirken und er soll leiden, damit er bezahlt
und versteht. Verstehen nicht im Sinne einer Läuterung - darauf
haben wir keinen Einfluß - sondern, indem er mit jeder Faser
seines Körpers und seines Bewußtseins in eine umgekehrte
Situation gezwungen wird, der er sich unmöglich entziehen kann,
die an ihm haften wird.
Und diese Schüsse sollen ihn politisch brandmarken. Sie sollen
ihn ins öffentliche Bewußtsein brennen als Hauptverantwortlichen
im juristischen Kampf gegen die Opfer imperialistischer Großraumpolitik,
der darüberhinaus von einem persönlichen Haß und
Eifer in seiner Arbeit angetrieben wird. Wir wollen den suggestiven
Nimbus der Macht zerstören, durch den er sich geschützt
glaubt, und ihn öffentlich vor aller Augen in die Knie zwingen.
Und wir wollen seine Karriere zerstören, denn wer einmal dieses
suggestiven Nimbus beraubt worden ist, wer einmal der Guerilla in
die Hände gefallen ist, der wird seiner eigenen wölfischen
Klasse suspekt und zur peinlichen politischen Last. Sie selbst wird
dafür sorgen, daß er auf Dauer beruflich und politisch
erledigt ist, so wie sie es mit Peter Lorenz [24]
gemacht hat.
Außer diesen konkreten Bestimmungen der Aktion gibt es für
uns zwei weitere wesentliche Aspekte, die den bewaffneten Angriff
auf Personen wie Korbmacher und Hollenberg begründen. Zum einen
die NS- Methoden, mit denen die internationale Flucht- und Wanderarbeiterbewegung
in den Metropolen eingedämmt werden soll. Die unverhüllte
Brutalität, die Klassenherrschaft hier annimmt, übersteigt
bewußt und gezielt das austarierte, kalkulierte Niveau, auf
dem Klassenkämpfe in den Metropolen gehalten werden. Die Schärfe
des Angriffs auf Existenzrecht und Egalitätsansprüche
muß in den politischen Antworten des revolutionären Widerstands,
der adäquaten Wahl der Waffen und Aktionsebenen seine Entsprechung
finden, wenn er glaubwürdig sein will. Jemandem, der Menschen
in die Folter oder einen drohenden Tod schickt, kann man nicht das
Auto anstecken oder eine Abreibung verpassen. Das ist unangemessen
und verniedlicht sein Verbrechen.
Warum ihn dann nicht gleich töten? Wir meinen, wenn nicht
offener Klassenkrieg herrscht, in dem die Liquidierung des Gegners
zu einer Macht- und Überlebensfrage der Unterklassen wird -
Zustände, von denen wir weit entfernt sind - kann ein politischer
Mord nur einen exemplarischen Charakter haben.
Seine Bedeutung, seine einzige Rechtfertigung liegt in seiner politischen
Dimension, da er die realen Machtverhältnisse nicht wirklich
erschüttern und ernsthaft in Bedrängnis bringen kann.
Seine Legitimation muß sich in seiner direkten Wirkung auf
die Klassenauseinandersetzungen und die Zuspitzung des Klassenbewußtseins
erweisen und kann sich nicht ausschließlich in der Bekämpfung
des Gegners erschöpfen. Der politische Mord an einem bislang
anonymen Funktionsträger von Staat und Kapital - und mag er
noch so wichtige Funktionen bekleidet haben - muß politisch
verpuffen. Denn was sagt die Aktion anderes aus als: da war jemand,
der für das und das verantwortlich war und jetzt ist er weg,
aus der Welt geschafft. Das Volk erfährt von seiner Existenz
erst, nachdem sie ausgelöscht ist. Es gibt keine Chance, ihn
zu hassen, seinen Tod zu wünschen.
Ein solcher Tod kann kein Aufatmen, keine Erleichterung auslösen.
Das ist das politische Dilemma der Ermordung eines von Braunmühl
[25] zum Beispiel.
Etwas
anderes dagegen vermittelte die Hinrichtung des Menschenjägers
Buback. [26] Mit ihm
ist ein allgemein verhaßter und gefürchteter Volksfeind
gefallen, dessen Tod ein Gefühl der Befreiung und Ermutigung
ausgelöst hat. Einzig und allein diese Wirkung rechtfertigt
etwas dermaßen Schwerwiegendes wie die politische Tötung
eines Menschen, dieses äußerste und extremste Mittel
im Klassenkampf, das sich durch seinen inflationären Gebrauch
selbst entwertet.
Eine Guerilla, die leichtfertig gegen diese absolut verpflichtenden
Gesetze der politischen Moral und Verantwortung verstößt,
die zunehmend ihre Skrupel - dieses wesentliche Merkmal, das revolutionäre
Frauen und Männer vom Klassenfeind unterscheidet - über
Bord wirft, verspielt und verliert damit auch ihren eigentlichen
Kredit und Anspruch: einen Klassenkampf mit dem Volk und für
das Volk zu führen, in dem die Ziele einer freien, egalitären,
menschlichen Gesellschaft aufscheinen.
[Zurück zum Inhaltsverzeichnis] [weiter]
|