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Früchte des Zorns

Knieschüsse auf den Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Korbmacher, Berlin

(September 87)

"Das Unrecht ist nicht anonym, es hat einen Namen und eine Adresse", sagt Brecht. Eine erste Adresse bei der Vollstreckung moderner Flüchtlingspolitik ist Dr. Günter Korbmacher, Vorsitzender Richter des Asylsenats am Bundesverwaltungsgericht. Dieser 9. Senat ist kein herkömmlicher Senat, sondern ein 1980/81 gegen die trikontinentale Flüchtlingsbewegung einberufener Sondersenat, der den Auftrag hat, sie auf seinem Terrain und mit seinen Mitteln zu brechen. Der oberste Asylsenat mit seiner politisch handverlesenen Richterbesetzung ist als juristischer Begleitschutz konzipiert worden für den ab 1982 forcierten, legislativen und administrativen Gegenangriff auf die Zwangsmobilisierten und Armgemachten des Trikonts, die in wachsender Anzahl den Abwehrkordon der Metropolen überwandern. Erste wesentliche Durchbrüche in diesem Klassenkrieg waren bereits in unmittelbarer Folge zu verzeichnen. Die Zahl der Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch eine Flut einschneidender Sondererlasse von 12.000 im Jahr auf 800 heruntergedrückt und damit ein zuvor durch jahrelange Verfahrensdauer garantierter Überlebensraum für Immigranten vernichtet - in der Begrifflichkeit moderner Sozialtechnik ein "Abschmelzen der Altlasten".

Die "Neulasten" werden durch industrialisierte Schnellgerichtsverfahren gepreßt, die einen frappierenden Massenausstoß an Urteilsproduktion garantieren. Aufgrund ihrer Massierung sind die Asylverfahren zum bevorzugten Terrain einer fabrikorientierten Durchorganisation und Systematisierung der dritten Gewalt avanciert, die mit seriellen, computerisierten, beliebig verknüpfbaren Urteilssegmentierungen arbeitet. Vergleichbar der seriellen Normierung im Sozialrecht wurde in den letzen Jahren alles lebendige Fleisch aus dem Asylrecht herausgeschnitten und die blanke Maschine installiert, die katalogisiert, zählt und auspunktet. Damit wird jeder herkömmliche Transmissionsriemen zwischen den Projekten der Macht und der dritten Gewalt überflüssig, da die Exekutive jetzt die Justizmaschine im direkten Verfahren selbst programmiert. Zum einen hat das eine immense Steigerung der Effizienz zur Folge. Die Produktionsziffern der Entscheidungen des obersten Asylsenats sprengen zur Zeit jeden Rahmen, ja die Erledigungsquoten der Richter Korbmacher, Eckstein, Säcker, Kemper und Bender sind so enorm, daß sie seit Jahren schamhaft aus den Geschäftslageberichten des Bundesverwaltungsgerichts eliminiert werden müssen, "um die allgemeine Leistungsbilanz nicht unzulässig zu beschönigen".

Zum strategischen Ort in dieser Variante des Klassenkrieges hat sich das Grundrecht auf Asyl kristallisiert. Da es so gut wie keinem Menschen zugestanden wird - Frauen werden von diesem patriarchalischen Definitionsapparat von vornherein ausgeschlossen - wird viel über seine Aushöhlung geklagt. Doch diese Klage geht völlig in die Irre. Selbstverständlich wußten die Legislatoren des NS- Nachfolgestaates, warum sie die generelle Bestimmung "Flüchtlinge" nicht wollten und statt dessen dem einschränkenden, interpretierbaren Terminus "politisch Verfolgte" den Vorzug gaben und warum sie sich hartnäckig KPD- Forderungen widersetzten, die eine grundgesetzliche Festschreibung existenzieller Rechte, wie Arbeitserlaubnis und Bewegungsfreiheit für die Immigranten bedeutet hätten. Das Asylrecht ist seinem Wesen nach eben nicht als einklagbares Individualrecht konzipiert worden - vielmehr ist es von vornherein allen opportunen staatlichen Auslegungen und imperialistischen Dispositionen geöffnet worden und daher in seinem Kern ein Staatsschutzrecht. Folglich geht es heute nicht um seine Aushöhlung, sondern um seine Modernisierung zu einem paßgenauen Instrument imperialer Flüchtlingspolitik.

BundesverwaltungsgerichtDiesen Modernisierungsschub gestalten in letzter Instanz die Richter Korbmacher & Co. vom Bundesverwaltungsgericht. Die Schneisen, die die Flüchtlingsverwaltung und die Untergerichte geschlagen haben, werden von ihnen geordnet und in eine imperialistische Großraum- und Ordnungspolitik umgesetzt. Aus diesem Grund also erschöpft sich die Arbeit dieses Kollegiums nicht in seiner höchstrichterlichen Absegnung von Asylverweigerung als Mittel, die Metropolen gegen die Flüchtlingsbewegung abzuschotten. Seit einigen Jahren geht es entschieden um mehr, um die rechtliche Legitimierung einer Praxis internationaler Aufstandsbekämpfung, die in die zentralen Urteile zum Asylrecht verpackt ist.

Die Technik, das Recht auf Asyl zum Ausgangspunkt einer internationalen Legitimationsordnung für Terror, Folter und Völkermord zu machen, ist frappierend, jedoch im Asylrecht genuin angelegt. Weder die sozialen oder politökonomischen Verhältnisse eines Staates, noch die politische und soziale Praxis der Flüchtenden sind für die Urteilsfindung von Belang. Gewogen wird ausschließlich das Staatsschutzargument der betreffenden Mächte, die unisono versichern, daß es in ihrem Herrschaftsbereich weder einen politisch noch einen sozial legitimierten Widerstand geben könne. Eine grausame Platitüde, denn kein Staat auf dieser Welt definiert das, was ihn grundsätzlich in Frage stellt, als politischen Widerstand, sondern ausnahmslos als kriminelles Verbrechen.

Das weiß natürlich auch der oberste Asylsenat. Ihm geht es bei seiner aktuellen Rechtssprechung darum, die jeweiligen Staatsschutzräume weltweit entscheidend auszudehnen, staatliche Gewalt generell dafür zu legitimieren, alle Poren der trikontinentalen Gesellschaften zu durchdringen, um einen globalen, kapitalgerecht verwertbaren Menschentypus zu erzwingen. Alles Widerständige und nicht Vernutzbare wird ausdrücklich unter dem terminus technicus "Staatsnotwehr" der Vernichtung anheim gegeben. Es geht dabei essentiell nicht um die Souveränität der jeweiligen Regime. Sie dienen nur als Transmissionsriemen einer imperialistischen Weltinnenpolitik, in der die westlichen Kapitalzentren entscheiden, welche Bevölkerungsgruppe zu welchem Zweck und mit welchen Mitteln bekämpft, unterworfen oder vernichtet wird. Dem Asylsenat fällt in diesem Rahmen die Aufgabe zu, Aufstandsbekämpfung in aller Welt zu qualifizieren, mit dem ganzen Gewicht eines Metropolengerichtshofes politisch zu sanktionieren und juristisch zu legitimieren.

Aufhänger für diesen qualitativ neuen Vorstoß waren Verfahren von Kurden, deren Asylanträge abgelehnt worden waren, da Folter in der Türkei als "allgemein kriminalpolitisches Phänomen" gelten könne. Das war dem Korbmacher- Senat zu anspruchslos und zu kurzsichtig, da dieses Urteil die blutigen Statthalterregime nur generös deckt und auf jede weiterreichende Einflußnahme und Zielsetzung verzichtet. Sie schöpfen die globale ordnungspolitische Dimension im Asylrecht nur unzureichend aus und definieren sich auf dem Hintergrund eines obsoleten Neokolonialismus, anstatt sich als Instrument einer neuen imperialistischen Weltinnenpolitik zu begreifen.

Dagegen bedient sich das Bundesverwaltungsgericht der zur Verhandlung stehenden Verfolgungen, Revolten, sozialen Verwüstungen und Bürgerkriege, um eine Weltordnung rechtsförmig zu legitimieren, die den jeweiligen Staatsterror ausdrücklich fordert. Einen Staatsterror nicht per se, sondern als Voraussetzung, um die Gesellschaften der drei Kontinente einzuschleifen, verwertbare Populationen von nicht verwertbaren zu scheiden und kapitalgerecht aufzubereiten. Im Koordinationssystem dieses Unterwerfungskonzepts entwickelt der Korbmacher- Senat den operativen Begriff vom Staat als absolutem Subjekt. Damit wird per definitionem jeder soziale und politische Widerstand automatisch zum Staatsverbrechen erklärt und seine Bekämpfung verlangt. Zitate aus den Kurden- Urteilen belegen das: Folter und Völkermord, die der "Abwehr von Umsturzversuchen oder Gebietsabtrennungen dienen" sind keine politische Verfolgung, sondern notwendig, "denn der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter". Jede staatliche Maßnahme, einschließlich Massakern, ist gerechtfertigt, "wenn sie nur zur Überwindung von Notstandssituationen und zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit" dient oder zur "Behandlung von Minderheiten, weil ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsstandes bedacht sein wird und dieses Ziel auch durchsetzen darf". Insbesonders, wenn ein Flüchtling einer "gewaltbejahenden Gruppe angehört, verstärkt sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht auf den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion, je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft".

Slum in Sri LankaNoch deutlicher wird diese Linie, wenn das Gericht tamilische Flüchtlinge in die Völkermordregion Sri Lanka zurückschickt, "weil die wahllosen Vergeltungsschläge gegen die tamilische Bevölkerung mit der hohen Zahl von Todesopfern" nicht der subjektiven Motivation des Staates zur politischen Verfolgung entspringen, sondern der Absicht, "durch den Einsatz der Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit und seinen territorialen Stand zu wahren".

Mit dieser restlosen Ineinssetzung von Staat und Recht besorgt das Bundesverwaltungsgericht die juristische Fundierung für eine international abgestufte Ausbeutungs- und Vernichtungsordnung, die ein Weltrecht konzipiert, mit dem sukzessive alle Klassenantagonismen einem imperialistischen Rechtskodex subsumiert werden, um sie offiziell und effektiver liquidieren zu können.

Über die strategische Funktion seines Amtes hinaus legt der Vorsitzende Richter am obersten Asylsenat Dr. Günter Korbmacher einen ausgesprochen eigenen politischen Geltungsdrang an den Tag. Auf dem Höhepunkt der rassistischen Hetzkampagne gegen die Flüchtlinge warf er sich persönlich an die Medienfront, um vehement eine Grundgesetzänderung des Asylrechts zu fordern, damit in Zukunft garantiert sei, daß nur noch politisch handverlesene und ökonomisch verwertbare, vorselektierte Immigranten zur Disposition stünden. Mit entsprechender Rigorosität hat er sich dem unnachgiebigen Kampf zur Abschaffung der Nachfluchtgründe verschrieben, die er als weiche Stelle und Schlupfloch im Sicherheitskordon ausgemacht hat - geeignet, die gesamte Abwehrfront gegen die Flüchtlingsflut zu unterminieren und ad absurdum zu führen.

Wir meinen, der oberste Asylrichter Korbmacher ist ein furchtbarer Jurist. [23]

Die Entscheidung, einer Person in die Knie zu schießen, enthält eine bewußte und präzise praktische und politische Limitierung. Der Angegriffene und unmittelbare Tatzeuge soll überleben, ja er muß es unter allen Umständen, denn dies ist die entscheidende Bestimmung der Aktion, selbst wenn sie zum Preis eines erhöhten Risikos für die ausführenden Genossinnen und Genossen erkauft werden muß.

Der Angegriffene ist ein Schreibtischtäter par excellence, eine Ausgeburt moderner Herrschaft, ausgestattet mit allen Insignien repräsentativer Macht, die sich selbst zelebriert. Person und Körper verschwinden dahinter, verobjektivieren sich. Richter Korbmacher, der haßt, verachtet, eindämmt, raussäubert, de facto wertes von unwertem Leben am Fließband sortiert, letzte Instanz über Leib und Leben zahlloser Menschen, ritualisiert sich erfolgreich aus seiner Person und existenziellen Verantwortung heraus. Erfolgreich in zweifacher Hinsicht. So hat dieser Berufsstand trotz seiner terroristischen NS- Geschichte ein ungebrochen fettes gutes Gewissen und sich aufgrund seiner spezifischen Herrschaftsstruktur nicht angemessen zum Objekt von Klassenhaß verdichtet. Eine strikt geregelte Arbeitsteilung enthebt ihn der physischen Präsenz in Klassenauseinandersetzungen - er gibt die Richtung an und legt die Regeln fest, legitimiert die Schergen. Drangsalieren, einsperren, rausprügeln tun andere, foltern und exekutieren wieder andere. Bei Folterern, Polizeischergen, terroristischen Ämterchefs hat der Klassenhaß genug konkrete Angriffsflächen, um zu greifen, an Schreibtischtätern gleitet er immer wieder an ihrer fehlenden physischen Präsenz, ihrer mangelnden Körperlichkeit ab, vor die sich die Institutionen, Rituale und Mystifikationen schieben.

Die Schüsse auf die Beine des obersten Asylrichters sollen dem kalt ausgeheckten Unrecht, der kodifizierten Brutalität, die das Leben so vieler Menschen zerstört, wieder einen konkreten Namen, ein Gesicht, einen Körper verleihen. Diese Schüsse sollen ihn zweifach brandmarken. Sie sollen ihn verletzen, eine nachhaltige Erschütterung seiner Existenz durch einen intensiven körperlichen Schmerz und eine langwierige körperliche Beeinträchtigung bewirken und er soll leiden, damit er bezahlt und versteht. Verstehen nicht im Sinne einer Läuterung - darauf haben wir keinen Einfluß - sondern, indem er mit jeder Faser seines Körpers und seines Bewußtseins in eine umgekehrte Situation gezwungen wird, der er sich unmöglich entziehen kann, die an ihm haften wird.

Und diese Schüsse sollen ihn politisch brandmarken. Sie sollen ihn ins öffentliche Bewußtsein brennen als Hauptverantwortlichen im juristischen Kampf gegen die Opfer imperialistischer Großraumpolitik, der darüberhinaus von einem persönlichen Haß und Eifer in seiner Arbeit angetrieben wird. Wir wollen den suggestiven Nimbus der Macht zerstören, durch den er sich geschützt glaubt, und ihn öffentlich vor aller Augen in die Knie zwingen. Und wir wollen seine Karriere zerstören, denn wer einmal dieses suggestiven Nimbus beraubt worden ist, wer einmal der Guerilla in die Hände gefallen ist, der wird seiner eigenen wölfischen Klasse suspekt und zur peinlichen politischen Last. Sie selbst wird dafür sorgen, daß er auf Dauer beruflich und politisch erledigt ist, so wie sie es mit Peter Lorenz [24] gemacht hat.

Außer diesen konkreten Bestimmungen der Aktion gibt es für uns zwei weitere wesentliche Aspekte, die den bewaffneten Angriff auf Personen wie Korbmacher und Hollenberg begründen. Zum einen die NS- Methoden, mit denen die internationale Flucht- und Wanderarbeiterbewegung in den Metropolen eingedämmt werden soll. Die unverhüllte Brutalität, die Klassenherrschaft hier annimmt, übersteigt bewußt und gezielt das austarierte, kalkulierte Niveau, auf dem Klassenkämpfe in den Metropolen gehalten werden. Die Schärfe des Angriffs auf Existenzrecht und Egalitätsansprüche muß in den politischen Antworten des revolutionären Widerstands, der adäquaten Wahl der Waffen und Aktionsebenen seine Entsprechung finden, wenn er glaubwürdig sein will. Jemandem, der Menschen in die Folter oder einen drohenden Tod schickt, kann man nicht das Auto anstecken oder eine Abreibung verpassen. Das ist unangemessen und verniedlicht sein Verbrechen.

Warum ihn dann nicht gleich töten? Wir meinen, wenn nicht offener Klassenkrieg herrscht, in dem die Liquidierung des Gegners zu einer Macht- und Überlebensfrage der Unterklassen wird - Zustände, von denen wir weit entfernt sind - kann ein politischer Mord nur einen exemplarischen Charakter haben.

Seine Bedeutung, seine einzige Rechtfertigung liegt in seiner politischen Dimension, da er die realen Machtverhältnisse nicht wirklich erschüttern und ernsthaft in Bedrängnis bringen kann. Seine Legitimation muß sich in seiner direkten Wirkung auf die Klassenauseinandersetzungen und die Zuspitzung des Klassenbewußtseins erweisen und kann sich nicht ausschließlich in der Bekämpfung des Gegners erschöpfen. Der politische Mord an einem bislang anonymen Funktionsträger von Staat und Kapital - und mag er noch so wichtige Funktionen bekleidet haben - muß politisch verpuffen. Denn was sagt die Aktion anderes aus als: da war jemand, der für das und das verantwortlich war und jetzt ist er weg, aus der Welt geschafft. Das Volk erfährt von seiner Existenz erst, nachdem sie ausgelöscht ist. Es gibt keine Chance, ihn zu hassen, seinen Tod zu wünschen.

Ein solcher Tod kann kein Aufatmen, keine Erleichterung auslösen. Das ist das politische Dilemma der Ermordung eines von Braunmühl [25] zum Beispiel.

BubackEtwas anderes dagegen vermittelte die Hinrichtung des Menschenjägers Buback. [26] Mit ihm ist ein allgemein verhaßter und gefürchteter Volksfeind gefallen, dessen Tod ein Gefühl der Befreiung und Ermutigung ausgelöst hat. Einzig und allein diese Wirkung rechtfertigt etwas dermaßen Schwerwiegendes wie die politische Tötung eines Menschen, dieses äußerste und extremste Mittel im Klassenkampf, das sich durch seinen inflationären Gebrauch selbst entwertet.

Eine Guerilla, die leichtfertig gegen diese absolut verpflichtenden Gesetze der politischen Moral und Verantwortung verstößt, die zunehmend ihre Skrupel - dieses wesentliche Merkmal, das revolutionäre Frauen und Männer vom Klassenfeind unterscheidet - über Bord wirft, verspielt und verliert damit auch ihren eigentlichen Kredit und Anspruch: einen Klassenkampf mit dem Volk und für das Volk zu führen, in dem die Ziele einer freien, egalitären, menschlichen Gesellschaft aufscheinen.


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