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Datum:
01.03.2003
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Zeitung:
junge Welt
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Titel:
Kronzeuge unter Schutzbefehl
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Kronzeuge unter Schutzbefehl
117. Verhandlungstag beim Berliner RZ-Prozeß. Wochenzeitung
interim ohne Beweiswert
Keine Relevanz hat nach Meinung der Bundesanwaltschaft (BAW) die
Frage, welche Rolle der Verfassungsschutz bei der "Entstehung"
des Kronzeugen Tarek Mousli gespielt hat. Mousli ist das wesentliche
"Beweismittel" im Prozeß gegen fünf Frauen
und Männer, die wegen Aktionen der Revolutionären Zellen
(RZ) in den 80er und frühen 90er Jahren in Berlin angeklagt
sind. Auf diesen Nenner läßt sich eine Stellungnahme
der BAW bringen, die am 117. Verhandlungstag vor dem Kammergericht
Berlin zu einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung des
Angeklagten Harald G. abgegeben wurde.
Rechtsanwältin Silke Studzinsky hatte beantragt, den Sicherheitsleiter
des Netzbetreibers e-plus sowie den Präsidenten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz als Zeugen zu laden. Von beiden Zeugen
erhoffte sich die Verteidigung Aufklärung, ob Mousli 1999 neben
dem BKA auch vom Verfassungsschutz telefonisch überwacht wurde.
Hintergrund dieser beantragten Zeugenladungen sind sogenannte G-10-Reporte
von e-plus über Abhörmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz,
mit dem Telefonüberwachungen ohne richterlichen Beschluß
auf Antrag der Geheimdienste geregelt werden, die in den Verfahrensakten
auftauchen.
Nachdem bereits der Beweiswert einer Mitschrift vom Prozeß
gegen Tarek Mousli im Dezember 2000 aus der Berliner Wochenzeitung
interim bezweifelt wurde, verwarf die BAW am Donnerstag einen weiteren
Beweisantrag der Verteidigung von Harald G. Mit diesem sollte der
Kronzeuge der Lüge hinsichtlich einer konspirativen Wohnung
der RZ in Berlin-Kreuzberg überführt werden. Recherchen
der Verteidigung hatten ergeben, daß zum fraglichen Zeitpunkt
kein Mietverhältnis mit dem von Mousli Beschuldigten in einem
der beiden genannten Wohnhäuser bestand. Eine Verlesung der
interim-Mitschrift, so Bundesanwalt Wallenta, beweise jedoch allenfalls
dessen Existenz. Ein darüber hinausgehender Beweiswert könne
einem Beitrag aus der interim nicht zugesprochen werden. Regelrecht
"veralbert" fühlte sich Rechtsanwalt Johnny Eisenberg
durch diese Argumentation. Die Verteidigung reagierte mit der Beantragung
der Ladung des Vorsitzenden Richters und des Berichterstatters des
2. Strafsenats des Kammergerichts, vor dem damals die Verhandlung
gegen Mousli stattfand, die die entsprechende Aussage des Kronzeugen
vor Gericht bestätigen sollen.
Beat Makila
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