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Presse

Datum:
31.1.2002

Zeitung:
Freitag

Titel:
Gut geschützter Zeuge

Gut geschützter Zeuge

Das Geständnis eines Angeklagten bringt entscheidende Wende

Als Innenpolitiker von SPD und Grünen im November 1999 ihren Entschluss erklärten, die 1989 beschlossene Kronzeugenregelung auslaufen zu lassen, hatten sie überzeugende Argumente zur Hand: mit dem Angebot eines Strafnachlasses werde ein "Anreiz zu falschen Verdächtigungen und Denunziationen" gegeben, außerdem bestünden "Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Kronzeugen" und verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Einschränkung des Legalitätsprinzips.

Während auf der politischen Bühne das Ende der Kronzeugenregelung beschlossen wurde, arbeiteten Ende 1999 Bundesanwaltschaft (BAW) und Bundeskriminalamt (BKA) bereits seit Monaten daran, einen Kronzeugen für einen letzten so genannten "Terroristen-Prozess" aufzubauen. Mit Hilfe dieses Kronzeugen sollte Jahre nach ihrer Auflösung 1992 endgültig mit den Revolutionären Zellen (RZ) abgerechnet werden. Es folgte die Festnahme von vier Männern und einer Frau zwischen Dezember 1999 und April 2000. Tarek Mousli, zuvor noch von der BAW als "Rädelsführer" der RZ in Berlin gehandelt, war quasi über Nacht Kronzeuge geworden und hatte die fünf beschuldigt, Mitglieder der RZ gewesen zu sein und sich an verschiedenen Anschlägen gegen die bundesdeutsche Asylpolitik der achtziger Jahre beteiligt zu haben. Mousli selbst wurde in einem abgetrennten Verfahren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Seit März vergangenen Jahres wird vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlins gegen die fünf mutmaßlichen RZ-Mitglieder verhandelt. Am 18. Januar hat nun einer der Angeklagten, Rudolf Schindler, zum erstenmal sein Schweigen gebrochen und zu den Vorwürfen des Kronzeugen Stellung genommen. Seine Aussage beinhaltete ein Teilgeständnis, gleichzeitig belastete er Mousli schwer.

Was Schindler über die Struktur der RZ erzählte, deckt sich ebenso wenig mit den Behauptungen des Kronzeugen, wie dessen Darstellung von seiner Rolle in den RZ: "Die Angaben Tarek Mouslis zur Zusammensetzung der Gruppen und dem Modus ihrer Zusammenarbeit sind total falsch." So sei Mousli etwa - entgegen seiner eigenen Version - beim Sprengstoffanschlag auf die Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) im Februar 1987 der Haupttäter gewesen: "Die ZSA war von Anfang an Tarek Mouslis Projekt." Auch die Durchführung der Knieschussattentate auf den damaligen Chef der Berliner Ausländerbehörde Harald Hollenberg 1986 und den Asylrichter am Bundesverwaltungsgericht Günter Korbmacher 1987 stellte Schindler anders dar als Mousli. Entschieden widersprach er zudem der Selbstdarstellung Mouslis als angeblich unscheinbarer Mitläufer: "Tarek Mousli war alles andere als 'schwach' oder 'weich', weder in seinen politischen Ansichten noch in seiner Praxis."

Obwohl die Angaben Schindlers in zentralen Punkten im Widerspruch zur Aussage Mouslis stehen, hält die Bundesanwaltschaft ebenso wie das Gericht die Einlassung Schindlers für glaubwürdig. Das kann man sich nur erklären, wenn man davon ausgeht, dass interne Zweifel schon lange bestanden. Der Senat hatte im Vorfeld signalisiert, dass er die Einlassung mit der Garantie eines möglichen Höchststrafmaßes von drei Jahren und neun Monaten, das zur Bewährung ausgesetzt werde, und der sofortigen Entlassung aus der U-Haft würdigen würde. Sabine Eckle, die sich den Ausführungen ihres Mannes anschloss, wurde ebenfalls aus der U-Haft entlassen.

Zwar hat die Aussage Schindlers Eindruck beim Gericht gemacht, dennoch scheint die BAW weiterhin an ihrem Kronzeugen festzuhalten. Seine Glaubwürdigkeit sieht sie nicht in dem Maße erschüttert, dass die Anklage gegen die restlichen Beschuldigten fallen gelassen würde. Mousli spielt noch immer die zentrale Rolle in diesem Prozess. Das Gericht steht nun vor der Aufgabe, anders als in den vergangen Monaten, ernsthaft dem Wahrheitsgehalt der beiden nun vorliegenden Versionen auf den Grund zu gehen. Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Kronzeugen hatte die Verteidigung bereits mehrfach nachgewiesen. Einige Aussagen standen sogar im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen aus den achtziger Jahren. BAW und Gericht zeigten sich davon bislang unbeeindruckt. Nach der Aussage Schindlers dürfte diese Haltung nicht mehr aufrecht erhalten werden können, decken sich seine Angaben zu den damaligen Vorgängen doch mit den polizeilichen Ermittlungen und belasten wiederum Mousli schwer.

Dessen Verhalten ist nicht nur in diesem Fall für einen Kronzeugen typisch. Es werden gering belastende Verwicklungen in die Tat gestanden, um so die eigene Beteiligung klein zu reden. Aussagen von Kronzeugen sind, was die Glaubwürdigkeit anbelangt, in Relation zu setzten zu den Vergünstigungen, die sie von staatlicher Seite erhalten. Wo die Beschuldigung anderer um des eigenen persönlichen Vorteils willen gefordert wird, sind falsche Bezichtigungen geradezu vorprogrammiert. "Der Warencharakter solcher Aussagen liegt in der Natur der Kronzeugenschaft", so der Rechtsanwalt Rolf Gössner. Die Kronzeugenregelung, die über das Zeugenschutzprogramm in diesem Fall dem Kronzeugen monatlich mehr als 2400 Mark bezahlt, ermutigt zur Verzerrung von Tatsachen und steht einem fairen Verfahren im Grundsatz entgegen.

Das Fatale an diesem Prozess ist, dass den Angeklagten - falls das Gericht weiterhin nicht ernsthaft bereit ist, den Widersprüchen nachzugehen - jede Möglichkeit der Verteidigung genommen wird. Ob sich daran etwas ändert, wird sich noch zeigen, denn gleichzeitig machte der Senat deutlich, dass er nicht daran denkt, die überlange und durch nichts gerechtfertigte Untersuchungshaft der übrigen Angeklagten aufzuheben. Alles deutet darauf hin, dass es dem Gericht und der BAW darum geht, das Verfahren unbedingt mit einer Verurteilung abzuschließen, damit das Gesicht gewahrt werden kann. Für die übrigen Angeklagten würde das bedeuten, sie hätten keine andere Wahl als sich ebenfalls zu Einlassungen zu entscheiden, egal ob und wenn ja, welche Rolle sie in den RZ gespielt haben.

Martin Beck

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http://www.freilassung.de/presse/berlin/fr310102.htm