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Datum:
22.12.1999 |
VerfasserIn:
Rechtsanwalt und Notar Harald Remé Rechtsanwalt
Hans-Jürgen Siehl
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Rechtsanwalt und Notar Harald Remé Rechtsanwalt Hans-Jürgen
Siehl Gneisenaustr. 109/110, 10961 Berlin Tel. 030/6933031/32,
Fax 030/6930235
An das
Bundeskriminalamt
Meckenheim
Berlin, den 22.12.1999
2 BJs 169/99-2
2 BJs 180/99-2
hier: MehringHof Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH
Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin Ritzert,
sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Hemberger,
sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Homann,
in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich eine
Prozessvollmacht, die von den im Handelsregister eingetragenen
Geschäftsführerinnen, Frau Luckmann und Frau Santen,
unterschrieben ist und zeige an, dass ich die Interessenvertretung der
MehringHof GmbH übernommen habe. Meine Mandantin war am Sonntag, den
19.12.1999, Beteiligte an der Durchsuchungsaktion, die auf Ihre
Veranlassung und in Ihrem Verantwortungsbereich in den Räumen des
MehringHofes in der Gneisenaustraße 2A in Berlin Kreuzberg
durchgeführt wurde.
Bei dieser Durchsuchungsaktion ist in Rechtspositionen unserer
Mandantin eingegriffen worden, und zwar in einer Art und Weise,
bei der es aus hiesiger Sicht mehr als zweifelhaft ist, dass die
Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit dieser Aktion eingehalten
worden sind. Hierzu gehört, daß nach den mir gegebenen
Informationen bereits morgens gegen 7.00 Uhr mein in den Räumen
des MehringHofes ansässiger Kollege, Herr Rechtsanwalt Martin
Poell, vor Ort erschien und seine Kanzlei betreten wollte, die auch
Objekt der vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten Durchsuchungsmaßnahme
war. Er durfte seine Räume zum damaligen Zeitpunkt auf Ihre,
Herr Oberstaatsanwalt Homann, Veranlassung nicht betreten, obwohl
die Vorschrift des § 106 StPO ausdrücklich ein Anwesenheitsrecht
sowohl des von der Durchsuchung betroffenen Inhabers der Räume
als auch eines unbeteiligten Zeugen dann, wenn der Inhaber nicht
erreichbar ist, vorsieht. Rechtsanwalt Poell war nach seinen Erklärungen
bereit, auch als ein solcher Dritter zu fungieren. Er wurde mit
der Bemerkung, seine Sicherheit sei nicht gewährleistet, auf
eine halbe Stunde Wartezeit vertröstet, obwohl er erklärte,
dass er die Räume auf eigene Gefahr betreten wolle und seine
Sicherheit in keiner Weise als gefährdet ansehe.
Auch um 7.30 Uhr konnte er seine Räume noch nicht betreten, obwohl
er darauf hinwies, dass er einen Schlüssel für die Räume
habe, und dass unter Einsatz dieses Schlüssels zahlreiche
Schlösser nicht aufgebrochen zu werden bräuchten. Er wies auch
darauf hin, dass er in der Lage sei, die Geschäftsführerinnen zu
informieren, die einen Generalschlüssel hätten und in Kürze
erscheinen könnten. Unter Einsatz dieses Schlüssels würden
überhaupt keine Schlösser mehr aufgebrochen werden müssen.
Er habe diese Personen bereits informiert und sie müßten in
Kürze erscheinen. Tatsächlich erschienen Frau Luckmann und Frau
Santen etwa eine Stunde später. Sie konnten jedoch ebenfalls ihre
Räume nicht betreten und mußten bis 09.45 Uhr verhandeln, bis
dies endlich möglich war. Auch dieser Sachverhalt entsprach einer
ausdrücklichen Anordnung von Ihen, ohne dass Gründe dafür
angegeben wurden, weshalb die Vorschrift des § 106 StPO nicht
eingehalten werden sollte.
Rechtsanwalt Poell war zwischenzeitlich zwar das Betreten seiner
Räume gestattet worden, er durfte diese aber nur mit
ausdrücklicher Einwilligung von Ihnen, Herr Oberstaatsanwalt Homann,
verlassen, so dass es ihm unmöglich war, als Zeuge gemäß
§ 106 Abs.1 S.2 StPO zu fungieren, wozu er ausdrücklich bereit
war. Auch Rechtsanwalt Herzog, der mittlerweile anwesend war, war hierzu
bereit, wurde aber als Zeuge nicht hinzugezogen.
In der gesamten Zeit wurden zahlreiche Schlösser und Schließanlagen
der Gebäude unserer Mandantin ohne Not zerstört, die mit
Hilfe der Schlüssel der Kollegen Poell und Herzog sowie des
Generalschlüssels der Geschäftsführerinnen hätte
aufgeschlossen werden können. Hierzu wurden zahlreiche Türen
und Türverkleidungen zerschlagen, verbogen, sonst unbrauchbar
gemacht und es wurden Schließzylinder ausgebaut, bei denen
sich ein nachträglicher Rückeinbau durch das entfernte
oder ein Ersatzschloss nicht als möglich herausstellte. Diese
Schlösser wurden auf primitivste Weise in einer Art und Weise
gesichert, die den Gebrauch dieser Räume bis zum Neueinbau
einer neuen Schließanlage unmöglich macht. Hiervon sind
zahlreiche Räume betroffen. Insbesondere der Schülerladen
im MehringHof ist durch diese Maßnahmen völlig unbrauchbar
geworden, weil die vordere Tür nur noch von innen zu schließen
ist. Diese Einrichtung muß bis zum Einbau einer neuen Schließanlage
ihren Betrieb einstellen, weil sie ihre Räume ansonsten nicht
sichern kann. Hierdurch entsteht unserer Mandantin ein zusätzlicher
Mietausfall, der im Zuge der Schadensersatzregulierungen geltend
gemacht werden wird.
Diese Zerstörungen waren sämtlich vermeidbar, so dass der
Justizkasse Schäden in einer Höhe von mit Sicherheit über DM
100 000, 00 entstehen werden, die bei einer rechtmäßigen und
besonnenen und verhältnismäßigen Vorgehensweise von Ihrer
Seite aus mit Sicherheit hätten vermieden werden können. Bitte
benennen Sie mir Dienststelle, an die sich meine Mandantin wegen der
Regulierung der entstandenen Schäden wenden kann. Bitte teilen Sie
mit, wie die Finanzierung einer neuen zentralen Schließanlage
für sämtliche Räume des MehringHofs, die für den
Weiterbetrieb dieser Einrichtung unverzichtbar ist, durch die beteiligte
Justizkasse unverzüglich gewährleistet werden kann.
Als rechtswidrig wird von hieraus angesehen, dass in zahlreichen
durchsuchten Räumen keine förmlichen
Durchsuchungsprotokolle hinterlassen wurden, sondern nur Kopien des
Durchsuchungsbeschlusses, auf dem die
Förmlichkeiten, die im Durchsuchungsprotokoll/A anzugeben sind,
sämtlich nicht enthalten waren. Dort wurden insbesondere auch
nicht die Fragen der Hinzuziehung von dritten Personen und die durchgeführten
Beschädigungen aufgeführt. Türen und Treppenhäuser,
die in der Verwaltung unserer Mandantin stehen und beschädigt
worden sind, wurden unserer Mandantin überhaupt nicht mitgeteilt.
Hier fehlt es an jeder Mitteilung über die durchgeführte
Durchsuchungs- und Aufbrechmaßnahmen, die ja schließlich
durchgeführt worden sind und dem gemäß unserer Mandantin
hätten mitgeteilt werden müssen. Hier erbitte ich von
Ihnen unverzüglich eine Aufstellung der Ihrerseits festgestellten
Beschädigungen, die zu erstellen Sie gesetzlich verpflichtet
sind und die bis jetzt gerade nicht vorliegt. Auf die Zusendung
dieser Liste, die ich mit der Schadensliste meiner Mandantin abgleichen
muß, habe ich einen unverzüglichen Anspruch. Hier ist
auch deshalb Eile geboten, damit jetzt schon ggf. unter Ihrer Einschaltung
ein Vergleich der von Ihnen festgehaltenen und der tatsächlich
vorhandenen Schäden durchgeführt werden kann, damit im
Entschädigungsfall über den Umfang dieser Schäden
nicht gestritten werden muß.
Da ich insbesondere Ihre Vorgehensweise für rechtswidrig halte, den
Geschäftsführerinnen meiner Mandantin und auch den
Rechtsanwälten Poell und Herzog nicht unverzüglich die
Anwesenheit bei sämtlichen Durchsuchungsmaßnahmen entweder als
Inhaber der Räume oder als hinzuzuziehende Dritte nach & 106 Abs.1
S.2 zu gestatten, erhebe ich damit dieses nicht Schule macht gegen diese
von Ihnen zu verantwortende bzw. ausdrücklich angeordnete
Vorgehensweise
Dienstaufsichtsbeschwerde,
die sich auch dagegen richtet, dass in den Räumen meiner Mandantin
durch das Zerstören von Türen und Schlössern zahlreiche
Schäden entstanden sind, die vermeidbar gewesen sind. Ich bitte um
Mitteilung des Aktenzeichens, unter der die Dienstaufsichtsbeschwerde
bearbeitet wird.
Mit freundlichen Grüssen
gez. Remé
Rechtsanwalt
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