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Erklärungen
Datum:
22.12.1999

VerfasserIn:
Rechtsanwalt und Notar Harald Remé Rechtsanwalt Hans-Jürgen Siehl

Rechtsanwalt und Notar Harald Remé Rechtsanwalt Hans-Jürgen Siehl Gneisenaustr. 109/110, 10961 Berlin Tel. 030/6933031/32, Fax 030/6930235

An das
Bundeskriminalamt
Meckenheim
Berlin, den 22.12.1999
2 BJs 169/99-2
2 BJs 180/99-2
hier: MehringHof Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH

Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin Ritzert,
sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Hemberger,
sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Homann,

in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich eine Prozessvollmacht, die von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerinnen, Frau Luckmann und Frau Santen, unterschrieben ist und zeige an, dass ich die Interessenvertretung der MehringHof GmbH übernommen habe. Meine Mandantin war am Sonntag, den 19.12.1999, Beteiligte an der Durchsuchungsaktion, die auf Ihre Veranlassung und in Ihrem Verantwortungsbereich in den Räumen des MehringHofes in der Gneisenaustraße 2A in Berlin Kreuzberg durchgeführt wurde.

Bei dieser Durchsuchungsaktion ist in Rechtspositionen unserer Mandantin eingegriffen worden, und zwar in einer Art und Weise, bei der es aus hiesiger Sicht mehr als zweifelhaft ist, dass die Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit dieser Aktion eingehalten worden sind. Hierzu gehört, daß nach den mir gegebenen Informationen bereits morgens gegen 7.00 Uhr mein in den Räumen des MehringHofes ansässiger Kollege, Herr Rechtsanwalt Martin Poell, vor Ort erschien und seine Kanzlei betreten wollte, die auch Objekt der vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten Durchsuchungsmaßnahme war. Er durfte seine Räume zum damaligen Zeitpunkt auf Ihre, Herr Oberstaatsanwalt Homann, Veranlassung nicht betreten, obwohl die Vorschrift des § 106 StPO ausdrücklich ein Anwesenheitsrecht sowohl des von der Durchsuchung betroffenen Inhabers der Räume als auch eines unbeteiligten Zeugen dann, wenn der Inhaber nicht erreichbar ist, vorsieht. Rechtsanwalt Poell war nach seinen Erklärungen bereit, auch als ein solcher Dritter zu fungieren. Er wurde mit der Bemerkung, seine Sicherheit sei nicht gewährleistet, auf eine halbe Stunde Wartezeit vertröstet, obwohl er erklärte, dass er die Räume auf eigene Gefahr betreten wolle und seine Sicherheit in keiner Weise als gefährdet ansehe.

Auch um 7.30 Uhr konnte er seine Räume noch nicht betreten, obwohl er darauf hinwies, dass er einen Schlüssel für die Räume habe, und dass unter Einsatz dieses Schlüssels zahlreiche Schlösser nicht aufgebrochen zu werden bräuchten. Er wies auch darauf hin, dass er in der Lage sei, die Geschäftsführerinnen zu informieren, die einen Generalschlüssel hätten und in Kürze erscheinen könnten. Unter Einsatz dieses Schlüssels würden überhaupt keine Schlösser mehr aufgebrochen werden müssen. Er habe diese Personen bereits informiert und sie müßten in Kürze erscheinen. Tatsächlich erschienen Frau Luckmann und Frau Santen etwa eine Stunde später. Sie konnten jedoch ebenfalls ihre Räume nicht betreten und mußten bis 09.45 Uhr verhandeln, bis dies endlich möglich war. Auch dieser Sachverhalt entsprach einer ausdrücklichen Anordnung von Ihen, ohne dass Gründe dafür angegeben wurden, weshalb die Vorschrift des § 106 StPO nicht eingehalten werden sollte.

Rechtsanwalt Poell war zwischenzeitlich zwar das Betreten seiner Räume gestattet worden, er durfte diese aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Ihnen, Herr Oberstaatsanwalt Homann, verlassen, so dass es ihm unmöglich war, als Zeuge gemäß § 106 Abs.1 S.2 StPO zu fungieren, wozu er ausdrücklich bereit war. Auch Rechtsanwalt Herzog, der mittlerweile anwesend war, war hierzu bereit, wurde aber als Zeuge nicht hinzugezogen.

In der gesamten Zeit wurden zahlreiche Schlösser und Schließanlagen der Gebäude unserer Mandantin ohne Not zerstört, die mit Hilfe der Schlüssel der Kollegen Poell und Herzog sowie des Generalschlüssels der Geschäftsführerinnen hätte aufgeschlossen werden können. Hierzu wurden zahlreiche Türen und Türverkleidungen zerschlagen, verbogen, sonst unbrauchbar gemacht und es wurden Schließzylinder ausgebaut, bei denen sich ein nachträglicher Rückeinbau durch das entfernte oder ein Ersatzschloss nicht als möglich herausstellte. Diese Schlösser wurden auf primitivste Weise in einer Art und Weise gesichert, die den Gebrauch dieser Räume bis zum Neueinbau einer neuen Schließanlage unmöglich macht. Hiervon sind zahlreiche Räume betroffen. Insbesondere der Schülerladen im MehringHof ist durch diese Maßnahmen völlig unbrauchbar geworden, weil die vordere Tür nur noch von innen zu schließen ist. Diese Einrichtung muß bis zum Einbau einer neuen Schließanlage ihren Betrieb einstellen, weil sie ihre Räume ansonsten nicht sichern kann. Hierdurch entsteht unserer Mandantin ein zusätzlicher Mietausfall, der im Zuge der Schadensersatzregulierungen geltend gemacht werden wird.

Diese Zerstörungen waren sämtlich vermeidbar, so dass der Justizkasse Schäden in einer Höhe von mit Sicherheit über DM 100 000, 00 entstehen werden, die bei einer rechtmäßigen und besonnenen und verhältnismäßigen Vorgehensweise von Ihrer Seite aus mit Sicherheit hätten vermieden werden können. Bitte benennen Sie mir Dienststelle, an die sich meine Mandantin wegen der Regulierung der entstandenen Schäden wenden kann. Bitte teilen Sie mit, wie die Finanzierung einer neuen zentralen Schließanlage für sämtliche Räume des MehringHofs, die für den Weiterbetrieb dieser Einrichtung unverzichtbar ist, durch die beteiligte Justizkasse unverzüglich gewährleistet werden kann.

Als rechtswidrig wird von hieraus angesehen, dass in zahlreichen durchsuchten Räumen keine förmlichen
Durchsuchungsprotokolle hinterlassen wurden, sondern nur Kopien des Durchsuchungsbeschlusses, auf dem die
Förmlichkeiten, die im Durchsuchungsprotokoll/A anzugeben sind, sämtlich nicht enthalten waren. Dort wurden insbesondere auch nicht die Fragen der Hinzuziehung von dritten Personen und die durchgeführten Beschädigungen aufgeführt. Türen und Treppenhäuser, die in der Verwaltung unserer Mandantin stehen und beschädigt worden sind, wurden unserer Mandantin überhaupt nicht mitgeteilt. Hier fehlt es an jeder Mitteilung über die durchgeführte Durchsuchungs- und Aufbrechmaßnahmen, die ja schließlich durchgeführt worden sind und dem gemäß unserer Mandantin hätten mitgeteilt werden müssen. Hier erbitte ich von Ihnen unverzüglich eine Aufstellung der Ihrerseits festgestellten Beschädigungen, die zu erstellen Sie gesetzlich verpflichtet sind und die bis jetzt gerade nicht vorliegt. Auf die Zusendung dieser Liste, die ich mit der Schadensliste meiner Mandantin abgleichen muß, habe ich einen unverzüglichen Anspruch. Hier ist auch deshalb Eile geboten, damit jetzt schon ggf. unter Ihrer Einschaltung ein Vergleich der von Ihnen festgehaltenen und der tatsächlich vorhandenen Schäden durchgeführt werden kann, damit im Entschädigungsfall über den Umfang dieser Schäden nicht gestritten werden muß.

Da ich insbesondere Ihre Vorgehensweise für rechtswidrig halte, den Geschäftsführerinnen meiner Mandantin und auch den Rechtsanwälten Poell und Herzog nicht unverzüglich die Anwesenheit bei sämtlichen Durchsuchungsmaßnahmen entweder als Inhaber der Räume oder als hinzuzuziehende Dritte nach & 106 Abs.1 S.2 zu gestatten, erhebe ich damit dieses nicht Schule macht gegen diese von Ihnen zu verantwortende bzw. ausdrücklich angeordnete Vorgehensweise

Dienstaufsichtsbeschwerde,

die sich auch dagegen richtet, dass in den Räumen meiner Mandantin durch das Zerstören von Türen und Schlössern zahlreiche Schäden entstanden sind, die vermeidbar gewesen sind. Ich bitte um Mitteilung des Aktenzeichens, unter der die Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet wird.

Mit freundlichen Grüssen
gez. Remé
Rechtsanwalt

MAIL
http://www.freilassung.de/erkl/Aufsichtsbeschwerde.htm