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Erklärungen

Datum:
01.02.2000

VerfasserIn:
Bundesregierung (Innenministerium)

Antwort der Bundesregierung (Innenministerium) 14/2641

An den Präsidenten des Deutschen Bundestages
-Parlamentssekretariat-
Reichstagsgebäude
11011 Berlin Berlin, 1.Februar 2000

Betr.: Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Durchsuchung des Mehringhofes im Dezember 1999 und Festnahmen wegen Terrorismus-Verdachtes

BT-Drucksache 14/2517

Zu 1.
Die Bundesregierung sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung des Mehringhofes am 19. Dezember 1999 gewahrt. Der Einsatz von ca. 1000 Polizeibeamten war angesichts der Größe des Durchsuchungsobjektes von 5000 m2 und des Durchsichungszieles zur Gewährleistung der äußeren und inneren Absicherung der Maßnahme erforderlich. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte in seinem Beschluß zur Durchsuchung des Mehringhofes auf Grund des vorhandenen Verdachts die Verhältnismäßigkeit bejaht.

Zu 2.
Die entstandenen Kosten für den Polizeieinsatz sind bisher nicht erhoben worden. Ihre Erhebung wäre mit einem
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die Durchsuchung des Mehringhofes erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Ermittungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1999 und diente dem Auffinden von Beweißmitteln in einem vom Bundeskriminalamt geführten Ermittlungsverfahren. Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann noch keine Aussage getroffen werden, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Zu 3.
Im Büro des Beschuldigten wurden schriftliche Aufzeichnungen beschlagnahmt. Ansonsten konnten keine weiteren Beweismittel, insbesondere Sprengstoff noch Waffen, aufgefunden werden.

Zu 4.a)
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Durchsuchung des Mehringhofes am 19. Dezember verhältnismäßig war.

Zu 4.b)
Die Verantwortlichen des Mehringhofes sowie die von der Durchsuchung betroffenen Personen können sich zur Abwicklung der Entschädigungen an das Bundeskriminalamt wenden.

Zu 4.c)
Auf die Antwort zu 4b wird verwiesen.

Zu 5.
Die Möglichkeit anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehemen, ist nicht verwehrt worden.Während der Durchsuchung hielten sich im übrigen mehrere Anwälte auf.

Zu 6.
Bei vier Personen ergab die Überprüfung der Personalien den Verdacht, dass sie sich unter Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese Personen wurden zuständigkeitshalber Beamten des Polizeipräsidiums Berlin zur weiteren Abklärung des Verdachts übergeben. Der weitere Verlauf dieser Verfahren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Generslbundesanwalts.

Zu 7.
Der Einsatz der Grenzschutztruppe 9 erfolgte zur Unterstützung des BKA auf der Grundlage des § 9 BGSG.

Zu 8.
Bei den Festgenommenen handelt es sich um Personen, die der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sind, die Straftaten unter Einsatz von Schußwaffen und Sprengstoff verübt hat. Der Einsatz von Spezialkräften bei der Durchführung der Festnahmen war daher geboten und auch verhältnismäßig.

Zu 9.a)
Ja.

Zu 9.b)
Nein. Die Kronzeigenregelung kann angewandt werden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.

Zu 10.
Der Bundesregierung sind aus den Jahren 1991 und 1992 mehrere Veröffentlichungen aus dem Bereich der Revolutionären Zellen/ Rote Zora (RZ) bekannt.
Die unterschiedlichen Veröffentlichungen offenbaren einen internen Richtungsstreit der RZ über die Form des bewaffneten Kampfes und deren Fortführung, stellen aber noch keine Abkehr oder ausdrückliche Aufgabe des ursprünglichen Konzeptes dar. Auch nach 1992 ist es zu Sprengstoffanschlägen gekommen, die der RZ zugerechnet werden können.

Zu 11.
Nein. Den Betroffenen werden nicht nur Straftaten nach §129a StGB zur Last gelegt.

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