Datum:
01.02.2000
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VerfasserIn:
Bundesregierung (Innenministerium)
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Antwort der Bundesregierung (Innenministerium) 14/2641
An den Präsidenten des Deutschen Bundestages
-Parlamentssekretariat-
Reichstagsgebäude
11011 Berlin Berlin, 1.Februar 2000
Betr.: Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion
der PDS
Durchsuchung des Mehringhofes im Dezember 1999 und Festnahmen wegen
Terrorismus-Verdachtes
BT-Drucksache 14/2517
Zu 1.
Die Bundesregierung sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
bei der Durchsuchung des Mehringhofes am 19. Dezember 1999 gewahrt.
Der Einsatz von ca. 1000 Polizeibeamten war angesichts der Größe
des Durchsuchungsobjektes von 5000 m2 und des Durchsichungszieles
zur Gewährleistung der äußeren und inneren Absicherung
der Maßnahme erforderlich. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
hatte in seinem Beschluß zur Durchsuchung des Mehringhofes
auf Grund des vorhandenen Verdachts die Verhältnismäßigkeit
bejaht.
Zu 2.
Die entstandenen Kosten für den Polizeieinsatz sind bisher
nicht erhoben worden. Ihre Erhebung wäre mit einem
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die Durchsuchung
des Mehringhofes erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Ermittungsrichters
des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1999 und diente dem Auffinden
von Beweißmitteln in einem vom Bundeskriminalamt geführten
Ermittlungsverfahren. Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
kann noch keine Aussage getroffen werden, da die Ermittlungen noch
nicht abgeschlossen sind.
Zu 3.
Im Büro des Beschuldigten wurden schriftliche Aufzeichnungen
beschlagnahmt. Ansonsten konnten keine weiteren Beweismittel, insbesondere
Sprengstoff noch Waffen, aufgefunden werden.
Zu 4.a)
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Durchsuchung des
Mehringhofes am 19. Dezember verhältnismäßig war.
Zu 4.b)
Die Verantwortlichen des Mehringhofes sowie die von der Durchsuchung
betroffenen Personen können sich zur Abwicklung der Entschädigungen
an das Bundeskriminalamt wenden.
Zu 4.c)
Auf die Antwort zu 4b wird verwiesen.
Zu 5.
Die Möglichkeit anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehemen, ist
nicht verwehrt worden.Während der Durchsuchung hielten sich
im übrigen mehrere Anwälte auf.
Zu 6.
Bei vier Personen ergab die Überprüfung der Personalien
den Verdacht, dass sie sich unter Verstoß gegen ausländerrechtliche
Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese
Personen wurden zuständigkeitshalber Beamten des Polizeipräsidiums
Berlin zur weiteren Abklärung des Verdachts übergeben.
Der weitere Verlauf dieser Verfahren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich
des Generslbundesanwalts.
Zu 7.
Der Einsatz der Grenzschutztruppe 9 erfolgte zur Unterstützung
des BKA auf der Grundlage des § 9 BGSG.
Zu 8.
Bei den Festgenommenen handelt es sich um Personen, die der Mitgliedschaft
einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sind,
die Straftaten unter Einsatz von Schußwaffen und Sprengstoff
verübt hat. Der Einsatz von Spezialkräften bei der Durchführung
der Festnahmen war daher geboten und auch verhältnismäßig.
Zu 9.a)
Ja.
Zu 9.b)
Nein. Die Kronzeigenregelung kann angewandt werden, wenn das Wissen
über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden
ist.
Zu 10.
Der Bundesregierung sind aus den Jahren 1991 und 1992 mehrere Veröffentlichungen
aus dem Bereich der Revolutionären Zellen/ Rote Zora (RZ) bekannt.
Die unterschiedlichen Veröffentlichungen offenbaren einen internen
Richtungsstreit der RZ über die Form des bewaffneten Kampfes
und deren Fortführung, stellen aber noch keine Abkehr oder
ausdrückliche Aufgabe des ursprünglichen Konzeptes dar.
Auch nach 1992 ist es zu Sprengstoffanschlägen gekommen, die
der RZ zugerechnet werden können.
Zu 11.
Nein. Den Betroffenen werden nicht nur Straftaten nach §129a
StGB zur Last gelegt.
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