Kammergericht - 1. Strafsenat -
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19.5.2003
Betrifft: Strafsache gegen Eckle u.a.
Sehr geehrte Frau [Beschwererin].
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 15. Januar 2003 wird mitgeteilt,
dass eine Abänderung der Sicherheitsverfügung nicht in
Betracht kommt.
Bereits die Art der Berichterstattung im Internet über das
Ermittlungs- bzw. Strafverfahren vor Beginn der Hauptverhandlungen
hat die Anordnung der Kontrolle der Zuhörer als notwendig erscheinen
lassen. Die Kontrollen sollen dazu beitragen, massive Störungen
der Hauptverhandlung zu verhindern. Dass die Besorgnis begründet
ist, zeigt insbesondere ein Vorfall; Zuhörer rollten ein Spruchband
auf, störten die Verhandlung mit Trillerpfeifen, verstreuten
Papierschnitzel. Die darauf folgende Auseinandersetzung mit Wachmeistern
hat sogar zur Verletzung eines Mitarbeiters geführt. Der Saal
mußte auch ein weiteres Mal geräumt werden. - Die beanstandete
Sicherheitsmaßnahme ist unabdingbar.
Soweit Sie die Anwesenheit von Polizei kritisieren, sind Sie hierdurch
nicht beschwert.
Hochachtungsvoll
1.
Strafsenat des Kammergerichts
Die Vorsitzende
Hennig
Vorsitzende Richterin am Kammergericht
Stempel: Beglaubigt:
(Unterschrift unleserlich)
Justizangestellte
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